Antragsverfahren – Pflegeantrag stellen

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, was zum einen natürlich schriftlich, aber auch telefonisch möglich ist.

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Die Pflegekasse Teil der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Auch muss der Antrag nicht von der Person selbst, sondern kann beispielsweise auch durch Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder enge Bekannte gestellt werden, sofern sie eine entsprechende Vollmacht besitzen. Nach Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter, die Pflegebedürftigkeit zu überprüfen und letztendlich den Pflegegrad festzustellen.

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Für alle Medizinischen Dienste ist das Begutachtungsverfahren durch die bundesweit gültigen Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI verbindlich geregelt. Es gibt klare Vorgaben, nach denen der Begutachtungsprozess ablaufen muss. Diese regeln insbesondere die Verhaltensstandards für Gutachterinnen und Gutachter, die umfassende Information der Versicherten und die Durchführung einer Versichertenbefragung sowie das Beschwerdemanagement. Eine Begutachtung wird außerdem in vielen verschiedenen Sprachen angeboten, sodass hier ideal auf die Bedürfnisse und Nöte der pflegebedürftigen Person eingegangen werden kann und diese verstanden werden können.

Details zur Antragsstellung

Zunächst sollten sich die pflegebedürftigen Menschen oder eine bevollmächtige Person mit der zuständigen Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in Verbindung setzen. Sie können dort oder im Internet Listen anfordern, die Ihnen die verschiedenen Leistungen und Preise der Einrichtungen für Pflege aufzeigen.

Mit der Antragsstellung haben pflegebedürftige Menschen ebenfalls das Recht auf eine frühzeitige und umfassende Beratung, die von den Pflegekassen innerhalb von zwei Wochen angeboten werden muss. Sobald erste Leistungen bei der Pflegekasse beantragt werden, ist der Medizinische Dienst für die Feststellung des Pflegegrads beziehungsweise der Pflegebedürftigkeit zuständig. Bei der Begutachtung ist es sinnvoll, eine Pflegeperson mit anwesend zu haben. Bei allen Fragen, die die Form der Pflege oder die einzelnen Leistungen betreffen, stehen Ihnen zusätzlich die Pflegeberater/-innen der Pflegekasse zur Seite.

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Spätestens 25 Tage nach Antragsstellung muss die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit feststehen. In besonderen Fällen, wie beispielsweise bei einem Krankenhausaufenthalt, muss dies auch schneller geschehen. Falls diese Bearbeitungszeit nicht eingehalten wird, muss für jede angefangene Woche nach Ablauf der Zeit, ein Betrag von 70 € von der Pflegekasse an die antragstellende Person gezahlt werden. Abschließend gilt zu erwähnen, dass für den Anspruch auf Pflegeleistungen mindestens zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt werden muss.