Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich (ab Pflegegrad 1).
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Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der:
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Ambulante Pflege (teilweise)
- Unterstützung im Alltag
Bei der Unterstützung im Alltag ist es wichtig zu bedenken, dass die Bundesländer je unterschiedliche Angebote fördern. Alle anderen Leistungen gelten bundesweit. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag werden auch niedrigschwellige Betreuungsangebote genannt. Sie umfassen neben der Hilfe beim Haushalt oder Einkaufen beispielsweise auch Fahrservices, Freizeitangebote, die Begleitung zum Arzt, zu behördlichen Terminen und zu Konzerten.
Pflegebox beantragen und jeden Monat erhalten
- Erhalte monatlich deine Pflegehilfsmittel in einer Pflegebox nach Hause.
- Die Krankenkasse übernimmt die Kosten.
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Unter Einhaltung bestimmter Kriterien darf der Entlastungsbetrag auch für ambulante Pflegeleistungen eingesetzt werden. So zum Beispiel, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegrad 1 hat – denn dann dürfen beispielsweise alle Pflegedienstleistungen über den Entlastungsbetrag mitfinanziert werden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist es entscheidend, welche Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Geht es um Waschen und Anziehen der Person, so muss dies im Rahmen der Pflegesachleistungen abgerechnet werden. Angebote zur Alltagsunterstützung wiederum dürfen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
Kostenübernahme der Entlastungsleistungen
Es ist nicht notwendig, einen gesonderten Antrag für den Entlastungsbetrag zu stellen. Jeder hat einen Anspruch auf die Entlastungsleistungen, sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die Pflege zu Hause stattfindet.
Vorteile der Pflegebox
Pflegende Angehörige wissen, wie wichtig die richtige Ausstattung ist. Nutzen Sie Ihren Anspruch auf bis zu 42 Euro pro Monat und stellen Sie sich Ihre persönliche Pflegebox zusammen. Passen Sie die Inhalte monatlich an Ihre Bedürfnisse an – für eine liebevolle und sorgenfreie Pflege zu Hause.

Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass die Leistung nur dann gezahlt wird, wenn Sie die entsprechenden Rechnungen vorlegen. Es gilt das Prinzip der Kostenerstattung. Zuerst muss die pflegebedürftige Person ein geeignetes Angebot auswählen und selbst bezahlen. Nachdem Sie die Rechnung eingereicht haben, wird der Betrag von der Pflegeversicherung erstattet. Eine wesentliche Bedingung ist jedoch, dass das verwendete Angebot nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt wird. Viele Bundesländer informieren auf gesonderten Websites über die verschiedenen Angebote, die über den Entlastungsbetrag finanziert werden können.
Für die Entlastungsleistungen gibt es verschiedene Anbieter, die auch direkt mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen können, wenn eine entsprechende Abtretungserklärung eingereicht wird. Dann ist die Vorkasse nicht mehr notwendig, es sollte jedoch regelmäßig geprüft werden, welche Leistungen abgerechnet werden, um nicht den Überblick über das Budget zu verlieren.