Pflegebedürftige Menschen sind per Gesetzesdefinition jene Menschen, die aufgrund körperlicher, kognitiver oder psychischer Einschränkungen sowie gesundheitlicher Belastungen nicht in der Lage sind, ihr tägliches Leben eigenständig zu bewältigen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Dies bedeutet, dass sie auf Unterstützung angewiesen sind, um ihren Alltag zu meistern. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn diese Einschränkungen voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Diese Menschen haben Pflegeanspruch bzw. Anspruch auf verschiedene Pflegeleistungen.
Die Feststellung, ob eine Person pflegebedürftig ist, erfolgt durch eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. In einem Verfahren, das in sechs Module unterteilt ist, werden Punkte basierend auf den verbleibenden Fähigkeiten und dem Grad der Selbstständigkeit vergeben. Sobald die Gesamtpunktzahl 12,5 oder mehr beträgt, gilt die Person als pflegebedürftig und bekommt mindestens den Pflegegrad 1.
Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, und Personen, die einem dieser Grade zugeordnet werden, haben Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Im Folgenden gehen wir näher darauf ein, was Sie beachten sollten, wenn Pflegebedarf bei Ihren Angehörigen entsteht.
Pflegeanspruch realisieren – worauf Sie achten müssen
Wenn Sie der Meinung sind, dass jemand in Ihrem Verwandten- oder Bekanntenkreis pflegebedürftig zu sein scheint, lohnt sich zunächst ein Gespräch mit der behandelnden Arztpraxis. Diese kann Ihnen ein realistisches Bild vom Gesundheitszustand und den möglichen Zukunftsperspektiven verschaffen. Hier kann auch ärztlicher Rat erfragt werden bezüglich der möglichen Einschränkungen und ob diese auf eine Pflegebedürftigkeit hinweisen oder nicht. Für die mögliche Beantragung eines Pflegegrads bei der Pflegekasse ist es wichtig, sich diese Stellungnahme schriftlich bescheinigen zu lassen.
Antrag stellen
Stellen Sie den Antrag auf einen Pflegegrad rechtzeitig bei der Pflegekasse, denn nur mit einem anerkannten Pflegegrad haben Sie Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Pflegeform wählen
Neben der häuslichen Pflege, betreutem Wohnen und Pflegeheimen existieren auch alternative Modelle wie Pflege-Wohngemeinschaften oder spezialisierte Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz.
Den Antrag auf einen Pflegegrad sollten Sie unbedingt rechtzeitig bei der Pflegekasse stellen, da nur mit einem anerkannten Pflegegrad Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, sei es in Form von Geld- oder Sachleistungen, besteht. Pflegebedürftigkeit bringt hohe Kosten mit sich, daher ist es wichtig, Hemmungen abzubauen und diese Schritte nicht aufzuschieben.
Im nächsten Schritt sollten Sie gemeinsam eine passende Pflegeform auswählen. Neben der häuslichen Pflege, betreutem Wohnen und Pflegeheimen gibt es auch alternative Modelle wie Pflege-Wohngemeinschaften oder spezialisierte Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz. Es ist wichtig, die Wünsche der pflegebedürftigen Person zu berücksichtigen und sowohl Vor- als auch Nachteile der verschiedenen Optionen zu besprechen. Gleichzeitig sollten die Wünsche mit den Möglichkeiten der pflegenden Angehörigen und den Gegebenheiten des häuslichen Umfelds abgestimmt werden. Im Zweifelsfall muss eine Entscheidung für die passende Unterstützungsform klar und respektvoll getroffen werden.
Wenn eine Person pflegebedürftig wird, ist es wichtig, sich frühzeitig beraten zu lassen. Menschen mit Pflegebedarf haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine individuelle und kostenlose Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse, sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte. Auch Angehörige haben das Recht auf eine Pflegeberatung, sofern der Pflegebedürftige zustimmt.
Für eine Beratung können Sie entweder die Pflegekasse des Betroffenen kontaktieren oder einen unabhängigen Pflegeberater beauftragen, der in Ihrem Namen alle notwendigen Schritte mit Ihnen und der Pflegekasse koordiniert.
Kurzüberblick: Pflegeleistungen je Pflegegrad
Die Pflegekasse gewährt finanzielle Unterstützung in Form von Pflegegeld und Pflegesachleistungen, die je nach Pflegegrad variieren. Sachleistungen können zur Finanzierung von ambulanten Pflegediensten genutzt werden. Die Pflegekasse übernimmt monatlich verschiedene Kosten. Dazu zählen unter anderem:
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
- Pflegegrad 1: Kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 796,00 Euro
- Pflegegrad 3: 1.497,00 Euro
- Pflegegrad 4: 1.859,00 Euro
- Pflegegrad 5: 2.299,00 Euro
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
- Pflegegrad 1: Kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 347,00 Euro
- Pflegegrad 3: 599,00 Euro
- Pflegegrad 4: 800,00 Euro
- Pflegegrad 5: 990,00 Euro
Hinweis: Das Pflegegeld wird direkt auf das private Konto des Pflegebedürftigen überwiesen, wenn beispielsweise Familienangehörige, ehrenamtliche Helfer oder Nachbarn die Pflege übernehmen.
Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
- Pflegegrad 1: Kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 721,00 Euro
- Pflegegrad 3: 1.357,00 Euro
- Pflegegrad 4: 1.685,00 Euro
- Pflegegrad 5: 2.085,00 Euro
Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)
- Pflegegrad 1: 131,00 Euro
- Pflegegrad 2: 805,00 Euro
- Pflegegrad 3: 1.319,00 Euro
- Pflegegrad 4: 1.855,00 Euro
- Pflegegrad 5: 2.096,00 Euro
Eine vollständige Liste der verschiedenen Zuschüsse für Pflegeleistungen finden Sie hier bei uns.
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