Pflegegrad 4

Bei Pflegegrad 4 liegt eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor. Das bedeutet, dass Betroffene in vielen Bereichen des Lebens auf Unterstützung angewiesen sind. Die Pflegekasse zahlt in diesem Fall verschiedene Leistungen, um die Versorgung zu Hause oder im Pflegeheim zu ermöglichen. Dazu gehören Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung. Die genauen Beträge und Voraussetzungen sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt und können sich durch Pflegereformen ändern.

I. Grundlagen

Der Pflegegrad 4 wird Personen mit einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ zugeordnet. Das bedeutet, dass Betroffene in vielen Bereichen ihres Lebens auf Hilfe angewiesen sind. Die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof stellt anhand eines Punktesystems fest, ob die Voraussetzungen für Pflegegrad 4 erfüllt sind. Dabei werden verschiedene Kriterien wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten und Selbstversorgung berücksichtigt. Wer einen Pflegegrad 4 erhält, hat Anspruch auf vielfältige Leistungen der Pflegeversicherung, die sowohl die häusliche als auch die stationäre Pflege unterstützen können. Im nachfolgenden werden die Voraussetzungen näher erläutert.

Definition: Schwerste Beeinträchtigung

Der Pflegegrad 4 wird Menschen mit einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ zugeteilt. Das bedeutet, dass Betroffene in vielen Bereichen ihres Lebens auf umfassende Hilfe und Unterstützung angewiesen sind. Diese Beeinträchtigungen werden im Rahmen einer Pflegebegutachtung festgestellt, bei der ein Gutachter den individuellen Pflegebedarf und die Selbstständigkeit des Antragstellers bewertet. Im Gegensatz zu früheren Pflegestufen, bei denen die Pflegezeit im Vordergrund stand, konzentriert sich der Pflegegrad auf die noch vorhandenen Fähigkeiten und die notwendige Unterstützung, um die Selbstständigkeit so weit wie möglich zu erhalten.

II. Voraussetzungen

Um den Pflegegrad 4 zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich, woraufhin ein Gutachter den Pflegebedarf und die Selbstständigkeit des Antragstellers beurteilt. Dabei kommt ein Punktesystem zum Einsatz, bei dem mindestens 70 und maximal 90 Punkte erreicht werden müssen, um den Pflegegrad 4 zu erhalten. Die Begutachtung erfasst sechs verschiedene Lebensbereiche, darunter Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltags. Diese umfassende Bewertung dient dazu, den individuellen Hilfebedarf präzise zu ermitteln und die Grundlage für die entsprechenden Leistungen zu schaffen.

Antragstellung & Begutachtung

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist zunächst ein Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades notwendig. Dieser kann formlos bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) oder einen anderen unabhängigen Gutachter mit der Begutachtung des Antragstellers. Der Gutachter besucht den Antragsteller in seinem häuslichen Umfeld, um den Grad der Selbstständigkeit und den Unterstützungsbedarf zu ermitteln. Dabei werden verschiedene Bereiche wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung und soziale Kontakte berücksichtigt. Die Ergebnisse der Begutachtung werden in einem Gutachten festgehalten, das die Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad bildet.

Punktesystem (70-90 Punkte)

Der Pflegegrad 4 wird durch ein Punktesystem ermittelt, bei dem Gutachter verschiedeneModule bewerten, um den Grad der Selbstständigkeit festzustellen. Um Pflegegrad 4 zu erhalten, muss eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen, was einem Punktwert zwischen 70 und 90 entspricht. Diese Punkte werden bei einer Pflegebegutachtung ermittelt. Auf diese Weise kann Ihr Bedarf sehr gut abgebildet werden.

III. Leistungen

Bei Pflegegrad 4 erhalten Betroffene umfassende Unterstützung, um ihren Alltag zu bewältigen. Die Leistungen umfassen finanzielle Hilfen und Sachleistungen, die individuell auf die Bedürfnisse zugeschnitten werden können. Zu den wichtigsten Leistungen gehören das Pflegegeld, das zur freien Verfügung steht, sowie Pflegesachleistungen, die für die professionelle Unterstützung durch einen Pflegedienst genutzt werden können. Auch die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie der Entlastungsbetrag tragen dazu bei, den Alltag zu erleichtern und pflegende Angehörige zu entlasten.

Überblick über Leistungen

Der Pflegegrad 4 wird Ihnen zugeteilt, wenn Sie im Alltag eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen. Die Einschränkungen, die einen Pflegegrad rechtfertigen, werden im Rahmen der Pflegebegutachtung festgestellt. Seit 2017 sind es nicht mehr Pflegestufen, sondern Pflegegrade, die Sie dazu berechtigen, Leistungen zu beziehen. Grundsätzlich ist es so, dass Sie mit Pflegegrad 4 von verschiedenen Leistungen profitieren können. Hier werden verschiedene Leistungen gebündelt, die Personen mit einem Pflegegrad zugesprochen werden können. Wenn Sie die Voraussetzungen für einen Pflegegrad 4 erfüllen, stehen Ihnen Geldmittel und Sachleistungen zur Verfügung. Diese können für eine ambulante oder stationäre Versorgung sowie für Entlastungsmaßnahmen genutzt werden.

Häusliche Pflege (Geld, Sachleistungen, Kombination)

Bei Pflegegrad 4 haben Betroffene Anspruch auf umfassende Unterstützung im Alltag. Hierbei kann zwischen Geld-, Sach- und Kombinationsleistungen gewählt werden. Wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere nahestehende Personen sichergestellt wird, zahlt die Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld von 800 Euro (Stand 2025). Alternativ können sogenannte Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt. Hier stehen monatlich 1.859 Euro (Stand 2025) zur Verfügung, die direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet werden. Eine Kombination aus beiden Leistungsarten ist ebenfalls möglich, um die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten.

Teilstationäre Pflege

Bei Pflegegrad 4 haben Betroffene Anspruch auf teilstationäre Pflege. Das bedeutet, dass sie tagsüber oder nachts in einer entsprechenden Einrichtung betreut werden können, während sie weiterhin in ihrem eigenen Zuhause leben. Dies ermöglicht es pflegenden Angehörigen, Entlastung zu finden und ihren eigenen Verpflichtungen nachzugehen, während die pflegebedürftige Person professionelle Betreuung und soziale Interaktion erhält. Die Pflegekasse übernimmt hierfür Kosten in Höhe von bis zu 1.685 Euro monatlich (Stand 2025).

Kurzzeit- & Verhinderungspflege

Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege, beispielsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen, wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht sichergestellt werden kann. Verhinderungspflege greift, wenn pflegende Angehörige ausfallen, etwa wegen Krankheit oder Urlaub. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf diese Leistungen. Die Kosten für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können über die Pflegekasse abgerechnet werden, wobei bestimmte Höchstbeträge und Zeiträume gelten. Es ist ratsam, sich im Vorfeld über die jeweiligen Konditionen und verfügbaren Angebote zu informieren.

Vollstationäre Pflege

Bei Pflegegrad 4 ist eine vollstationäre Pflege eine wichtige Option für Menschen, die aufgrund schwerster Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit nicht mehr zu Hause versorgt werden können. In einer stationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige eine umfassende Betreuung und Pflege rund um die Uhr. Die Pflegekasse übernimmt hierfür einen Teil der Kosten, wobei der Leistungsbetrag für die vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 4 im Jahr 2025 1.855 Euro pro Monat beträgt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dieser Betrag nicht die gesamten Kosten abdeckt, da zusätzlich einrichtungseinheitliche Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen anfallen, die vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen sind. Seit 2024 gibt es einen Leistungszuschlag der Pflegekasse auf den Eigenanteil an den Pflegekosten, der sich nach der Aufenthaltsdauer in der Einrichtung richtet und bis zu 75% betragen kann.

Entlastungsbetrag

Der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann für verschiedene Leistungen der häuslichen Pflege eingesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise die Inanspruchnahme vonAlltagsbegleitern, Haushaltshilfen oder auch die Teilnahme an Betreuungsgruppen. Ziel des Entlastungsbetrages ist es, pflegende Angehörige zu unterstützen und den Pflegebedürftigen ein möglichst selbstständiges Leben zu Hause zu ermöglichen. Nicht verbrauchte Beträge können in den Folgemonat übertragen werden, und sogar bis zum Ende des Kalenderjahres angespart werden. Einige Bundesländer bieten zudem die Möglichkeit, nicht verbrauchte Entlastungsbeträge in das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

IV. Weitere Leistungen

Mit Pflegegrad 4 haben Pflegebedürftige Anspruch auf verschiedene Leistungen, die darauf abzielen, ihre Selbstständigkeit zu erhalten und ihre Lebensqualität zu verbessern. Zu diesen Leistungen gehören:

  • Pflegehilfsmittel: Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Pflegehilfsmitteln und Geräten.
  • Hausnotruf: Zuschuss zu den Kosten eines Hausnotrufsystems, um im Notfall schnell Hilfe rufen zu können.
  • Wohnraumanpassung: Zuschüsse für Maßnahmen zur Anpassung des Wohnraums, um Barrieren zu reduzieren und die häusliche Pflege zu erleichtern.
  • Beratung und Kurse: Kostenlose Beratung durch die Pflegekasse sowie die Teilnahme an Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.

Pflegehilfsmittel & Hausnotruf

Mit Pflegegrad 4 haben Betroffene Anspruch auf verschiedene Leistungen, die den Alltag erleichtern sollen. Dazu gehören unter anderem finanzielle Unterstützung und Hilfsmittel. Ein wichtiger Aspekt ist auch die Möglichkeit eines Hausnotrufsystems, das im Notfall schnelle Hilfe ermöglicht. Ebenso können Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragt werden, wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen. Diese Hilfsmittel tragen dazu bei, die häusliche Pflege zu erleichtern und hygienische Bedingungen zu gewährleisten.

Wohnraumanpassung

Mit Pflegegrad 4 haben Betroffene Anspruch auf umfangreiche Leistungen, um ihren Alltag zu erleichtern. Dazu gehört die Anpassung des Wohnraums, um den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen gerecht zu werden. Maßnahmen wie der Einbau eines Treppenlifts, die Verbreiterung von Türen oder der Umbau des Badezimmers können die Selbstständigkeit erhalten und die Pflege erleichtern. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für diese Maßnahmen mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 Euro.

Beratung & Kurse

Mit Pflegegrad 4 haben Sie Anspruch auf verschiedene Beratungsangebote und Kurse, die Ihnen und Ihren Angehörigen helfen sollen, die Pflege bestmöglich zu gestalten. Dazu gehören die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Ihnen hilft, Ihre persönliche Pflegesituation zu organisieren, sowie Pflegekurse für Angehörige, in denen Sie praktisches Pflegewissen erlernen können. Es besteht außerdem die Pflicht, vierteljährlich einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI wahrzunehmen, wenn Sie Pflegegeld beziehen.

V. Finanzierung

Die Finanzierung der Pflege bei Pflegegrad 4 setzt sich aus verschiedenen Quellen zusammen. Ein wesentlicher Aspekt ist der Eigenanteil, der von den Pflegebedürftigen und ihren Familien selbst getragen werden muss. Dieser Eigenanteil variiert je nach Art der Leistung (häusliche Pflege, teilstationäre Pflege, vollstationäre Pflege) und dem gewählten Anbieter. Um die finanzielle Belastung zu reduzieren, gibt es verschiedene Zuschüsse und Unterstützungsmöglichkeiten. Dazu gehören beispielsweise das Pflegegeld, Pflegesachleistungen, der Entlastungsbetrag und gegebenenfalls Wohngeld oder Sozialhilfe. Die genaue Höhe der Zuschüsse ist abhängig von der individuellen Situation und dem jeweiligen Bundesland. Es ist ratsam, sich umfassend beraten zu lassen, um alle verfügbaren finanziellen Hilfen optimal zu nutzen.

Eigenanteil & Zuschüsse

Die Finanzierung der Pflege bei Pflegegrad 4 setzt sich aus verschiedenen Quellen zusammen. Ein wichtiger Aspekt ist der Eigenanteil, der von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden muss. Dieser Eigenanteil variiert je nach Art der Leistung (häusliche Pflege, teilstationäre Pflege, vollstationäre Pflege) und den individuellen finanziellen Verhältnissen. Um die finanzielle Belastung zu reduzieren, gibt es verschiedene Zuschüsse und Unterstützungsmöglichkeiten. Dazu gehören beispielsweise der Entlastungsbetrag, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden kann, sowie Zuschüsse für Wohnraumanpassungen und Pflegehilfsmittel. Es ist ratsam, sich umfassend über die verschiedenen Finanzierungsoptionen zu informieren und gegebenenfalls eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche finanzielle Unterstützung zu erhalten.

VI. Besonderheiten

Ein wichtiger Aspekt beim Pflegegrad 4 ist die Berücksichtigung von Menschen mit Demenz. Oftmals geht der Pflegebedarf bei Demenzpatienten über die rein körperlichen Einschränkungen hinaus. Hier ist eine individuelle Betreuung undValidation besonders wichtig. Zudem sollte man die Möglichkeit einer Höherstufung des Pflegegrads im Blick behalten. Wenn sich der Zustand des Pflegebedürftigen verschlechtert und der Hilfebedarf steigt, kann ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein, um die entsprechenden Leistungen zu erhalten.

Pflege bei Demenz

Bei Demenz kann der Pflegebedarf sehr unterschiedlich sein. Einige Betroffene benötigen vor allem Unterstützung im Alltag, wie etwa bei der Orientierung oder der Gestaltung des Tagesablaufs. Andere wiederum sind stärker auf pflegerische Hilfe angewiesen, beispielsweise bei der Körperpflege oder der Nahrungsaufnahme. Die Leistungen der Pflegeversicherung können hierbei eine wertvolle Unterstützung sein, um den individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. Wichtig ist, dass die Pflege bei Demenz immer auch auf die Erhaltung der Lebensqualität und die Förderung der Selbstständigkeit abzielt.

Höherstufung

Eine Höherstufung des Pflegegrades ist möglich, wenn sich der Pflegebedarf erhöht hat. Dies kann beispielsweise durch das Fortschreiten einer Erkrankung oder altersbedingte Einschränkungen geschehen. Um eine Höherstufung zu erreichen, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese beauftragt dann den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof mit einer erneuten Begutachtung. Dabei wird der Pflegebedarf neu bewertet und gegebenenfalls ein höherer Pflegegrad festgestellt. Grundvoraussetzung für einen Wechsel von Pflegegrad 4 zu Pflegegrad 5 ist, dass anstelle der bisherigen „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ vorliegt. Eine erfolgreiche Einordnung in Pflegegrad 5 erfolgt, wenn bei der Pflegebegutachtung zwischen 90 und 100 Punkte erreicht werden.

VII. FAQ

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Pflegegrad 4, um Ihnen einen umfassenden Überblick über dieses Thema zu geben.