Pflegegeld

I. Grundlagen

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die dazu dient, pflegebedingte Mehraufwendungen auszugleichen. Es soll pflegebedürftigen Menschen ermöglichen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen und die notwendige Pflege in ihrer gewohnten Umgebung sicherzustellen. Durch die Auszahlung des Pflegegeldes an die Betroffenen wird die Entscheidung über die Art der Betreuung und die Verwendung der finanziellen Mittel in ihre Hände gelegt. Dies fördert sowohl die häusliche Pflege durch Angehörige als auch die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste.

Definition

Als Pflegegeld wird eine monatliche Zahlung bezeichnet, die von der Pflegeversicherung an pflegebedürftige Personen ausgezahlt wird. Diese Leistung soll es den Betroffenen ermöglichen, ihre Pflege und Betreuung zu Hause selbst zu organisieren, beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer. Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zur freien Verfügung und dient dazu, die Kosten der häuslichen Pflege zu decken und den pflegenden Personen eine Anerkennung zukommen zu lassen.

Anspruch

In Deutschland haben pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld, sofern sie zu Hause gepflegt werden. Es dient dazu, die selbst beschaffte Pflegehilfe zu finanzieren, was bedeutet, dass die Betroffenen selbst entscheiden können, von wem sie gepflegt werden möchten. Dabei kann es sich um Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche handeln. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die es nach eigenem Ermessen für die Organisation ihrer Pflege verwenden kann.

Zweck

Das Pflegegeld dient dazu, einen Teil der durch die Pflege entstehenden Mehrkosten pauschal auszugleichen. Es soll sicherstellen, dass pflegebedürftige Menschen die notwendige Unterstützung erhalten und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass die Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes und die Wahl der Betreuungsform dem Pflegebedürftigen selbst überlassen bleibt. Dadurch wird sowohl die familiäre als auch die ambulante Pflege gefördert, da das Pflegegeld flexibel für die individuellen Bedürfnisse eingesetzt werden kann.

II. Höhe

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad und dem damit verbundenen Pflegebedarf. In Deutschland gibt es seit 2017 fünf Pflegegrade, die den zuvorigen drei Pflegestufen ersetzt haben. Die Höhe des Pflegegeldes wird regelmäßig angepasst. Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende Beträge:

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: 347 Euro
  • Pflegegrad 3: 599 Euro
  • Pflegegrad 4: 800 Euro
  • Pflegegrad 5: 990 Euro

Diese Beträge werden monatlich im Voraus an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, der frei über die Verwendung des Geldes entscheiden kann. Es ist jedoch zu beachten, dass bei Bezug von Kombinationsleistungen (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) das Pflegegeld entsprechend gekürzt wird.

Pflegegrade

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad des Pflegebedürftigen. In Deutschland gibt es fünf Pflegegrade, die den Grad der Selbstständigkeit einer Person widerspiegeln. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist auch das Pflegegeld. Die Pflegegrade reichen von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung). Die genauen Beträge werden regelmäßig angepasst und können bei der zuständigen Pflegekasse erfragt werden.

Beträge

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. In Deutschland gelten seit Januar 2025 folgende monatliche Beträge: Pflegegrad 2: 347 Euro, Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro, Pflegegrad 5: 990 Euro. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht ab Pflegegrad 2, während bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld gezahlt wird. In Österreich wird das Pflegegeld in sieben Stufen gewährt, abhängig vom Pflegebedarf pro Monat. Die Beträge reichen von 200,80 Euro (Stufe 1: mehr als 65 Stunden) bis zu 2.156,60 Euro (Stufe 7: mehr als 180 Stunden bei schwerster Beeinträchtigung) monatlich (Stand 2025). Die nächste Anpassung des Pflegegeldes in Deutschland ist für den 1. Januar 2028 geplant, wobei die Beträge dynamisch an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden sollen.

III. Beantragung

Die Beantragung des Pflegegeldes ist ein formaler Prozess, der jedoch entscheidend ist, um die finanzielle Unterstützung zu erhalten. Zuständig für die Antragsstellung sind in Österreich die jeweiligen Versicherungsträger, wobei sich die Zuständigkeit danach richtet, ob die pflegebedürftige Person bereits eine Pension oder Rente bezieht. Ist dies der Fall, ist der Träger der Renten- oder Pensionsversicherung der richtige Ansprechpartner. Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige oder Bezieher von Mindestsicherung bzw. Rehabilitationsgeld stellen den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt. Der Antrag kann formlos erfolgen. Im Zuge des Antragsverfahrens erfolgt eine Begutachtung durch einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson, um den Pflegebedarf festzustellen. Diese Begutachtung findet in der Regel im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person statt.

Zuständigkeit

In Deutschland ist für die Bearbeitung und Bewilligung von Pflegegeldanträgen die zuständige Pflegekasse verantwortlich. Diese ist in der Regel an die jeweilige Krankenkasse des Antragstellers angegliedert. Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos bei der Pflegekasse gestellt werden, woraufhin diese die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt. In Österreich hingegen richtet sich die Zuständigkeit nach der Art der Renten- bzw. Pensionsbezüge des Antragstellers. Bezieher einer Pension oder Rente stellen den Antrag beim zuständigen Versicherungsträger, wie beispielsweise der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) oder der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Berufstätige Personen und mitversicherte Angehörige können den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt stellen. Die Antragsformulare sind bei den jeweiligen Pensionsversicherungsträgern oder online auf oesterreich.gv.at erhältlich.

Verfahren

Der Antrag auf Pflegegeld muss bei dem zuständigen Versicherungsträger gestellt werden. Dies ist in der Regel die Stelle, die auch die Pension oder Rente auszahlt. Berufstätige, mitversicherte Angehörige und Bezieher von Mindestsicherung oder Rehabilitationsgeld können den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt stellen. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist ebenfalls ein Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes an diese Stellen zu richten. Im Rahmen des Verfahrens findet eine Begutachtung statt, bei der der Betroffene zu Hause, im Pflegeheim oder im Krankenhaus von einem Arzt oder einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson aufgesucht wird. Der Hausbesuch wird vorher angekündigt. Der Sachverständige erkundigt sich über den Betreuungs- und Hilfsbedarf und untersucht die pflegebedürftige Person. Auf Wunsch kann bei der ärztlichen Untersuchung eine Vertrauensperson anwesend sein. Die Entscheidung über die Pflegestufe trifft der Sozialversicherungsträger oder das Gericht.

IV. Verwendung

Das Pflegegeld ist primär für die Sicherstellung der häuslichen Pflege gedacht. Es soll pflegebedürftigen Menschen ermöglichen, so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben und ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Dies beinhaltet die Finanzierung von Unterstützung durch Angehörige, Freunde oder professionelle Pflegekräfte. Ein weiterer Aspekt der Verwendung ist die Ermöglichung von Kombinationsleistungen. Pflegebedürftige können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren, um sowohl die Unterstützung durch Angehörige als auch die professionelle Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann ein individuelles und bedarfsgerechtes Pflegearrangement gestaltet werden.

Häusliche Pflege

Das Pflegegeld in der häuslichen Pflege dient dazu, pflegebedingte Mehraufwendungen durch eine pauschale Geldleistung auszugleichen. Es soll sicherstellen, dass pflegebedürftige Menschen möglichst selbstbestimmt und bedürfnisorientiert leben können. Die Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes und die Art der Betreuung liegt dabei beim Pflegebedürftigen selbst. Durch das Pflegegeld werden sowohl die familiäre als auch die ambulante Pflege gefördert, indem es den Betroffenen ermöglicht, ihre Versorgung individuell zu gestalten und pflegende Angehörige finanziell zu unterstützen.

Kombinationsleistungen

Eine Besonderheit des Pflegegeldes besteht in der Möglichkeit der Kombinationsleistungen. Diese Option erlaubt es Pflegebedürftigen, sowohl das Pflegegeld als auch die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Dabei wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, entsprechend dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen des Pflegedienstes. Diese Kombination bietet Flexibilität und ermöglicht eine individuelle Anpassung der Pflege an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen.

V. Besonderheiten

Bei der Inanspruchnahme von Pflegegeld gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Eine wichtige Option ist die Verhinderungspflege, bei der eine Ersatzpflegekraft einspringt, wenn die reguläre Pflegeperson beispielsweise durch Urlaub oder Krankheit verhindert ist. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in der Regel anteilig weitergezahlt. Auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten gelten spezielle Regelungen. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz wird das Pflegegeld in der Regel ohne zeitliche Begrenzung weitergezahlt. Bei Aufenthalten in anderen Ländern kann die Zahlung jedoch auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt sein. Es ist ratsam, sich im Vorfeld genau über die jeweiligen Bestimmungen zu informieren, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die dann in Anspruch genommen werden kann, wenn pflegende Angehörige ausfallen, beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit. In solchen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegekraft, damit die Versorgung des Pflegebedürftigen weiterhin gewährleistet ist. Die Verhinderungspflege kann sowohl von professionellen Pflegediensten als auch von anderen Personen, wie beispielsweise Bekannten oder Nachbarn, erbracht werden. Wichtig ist, dass die Pflegeperson die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um eine adäquate Betreuung sicherzustellen.

Ausland

Auch bei einem Auslandsaufenthalt kann Pflegegeld unter bestimmten Bedingungen bezogen werden. Innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz wird das Pflegegeld zeitlich unbegrenzt weitergezahlt. Für Aufenthalte in allen anderen Ländern wird das Pflegegeld für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt. Danach entfällt der Anspruch, bis der Wohnsitz wieder in Deutschland oder einem der genannten Länder liegt.

VI. Rechtliches

Das Pflegegeld ist im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) verankert, welches die rechtliche Grundlage für die Leistungen der Pflegeversicherung bildet. Hier sind insbesondere die §§ 37 und folgende von Bedeutung, die den Anspruch auf Pflegegeld, die Voraussetzungen und die Höhe regeln. Das SGB XI definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit und legt die Kriterien für die Einstufung in die Pflegegrade fest. Diese Einstufung ist entscheidend für die Höhe des Pflegegeldes. Zudem werden im SGB XI die Rechte und Pflichten der Pflegebedürftigen sowie der Pflegepersonen festgelegt. Es regelt auch die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen, Leistungserbringern und anderen Akteuren im Pflegesystem. Das Gesetz wird regelmäßig angepasst, um den aktuellen Bedürfnissen und Herausforderungen in der Pflege gerecht zu werden.

SGB XI

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt in Deutschland die soziale Pflegeversicherung. Es legt die Grundlagen für die Leistungen der Pflegeversicherung fest, darunter auch das Pflegegeld. Im SGB XI sind die Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe des Pflegegeldes und die Rahmenbedingungen für die Auszahlung detailliert definiert. Insbesondere § 37 SGB XI bestimmt die Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegegeld und dessen Höhe in Abhängigkeit vom Pflegegrad. Zudem werden in diesem Gesetzbuch die Rechte und Pflichten der Pflegebedürftigen sowie der Pflegekassen festgelegt. Das SGB XI bildet somit die rechtliche Basis für das Pflegegeld und stellt sicher, dass pflegebedürftige Menschen eine finanzielle Unterstützung erhalten, um ihre häusliche Pflege selbst zu organisieren.

VII. FAQ

Ist Pflegegeld steuerpflichtig? Nein, Pflegegeld von gesetzlichen und privaten Pflegekassen ist nicht steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld ganz oder teilweise an pflegende Angehörige weitergibt, vorausgesetzt, die Angehörigen erfüllen die Pflegetätigkeiten selbst. Die Zahlung ist nur bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei.

Ist Pflegegeld pfändbar? Nein, Pflegegeld darf grundsätzlich nicht gepfändet werden, da es zu den zweckbestimmten Sozialleistungen gehört. Dies gilt auch, wenn das Pflegegeld als pflegender Angehöriger von der pflegebedürftigen Person weitergeleitet wird, da es nicht als Arbeitseinkommen, sondern als materielle Anerkennung gilt.

Steuer

Das Pflegegeld von gesetzlichen und privaten Pflegekassen ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für das Pflegegeld selbst als auch für alle anderen Sozialleistungen aus der Pflegeversicherung, Krankenversicherung oder Unfallversicherung. Auch wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld ganz oder teilweise an pflegende Angehörige weitergibt, entsteht keine Steuerpflicht, solange die Angehörigen die Pflegetätigkeiten selbst ausführen und die Zahlung nicht höher als das Pflegegeld ist. Anders verhält es sich, wenn Personen ohne persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen das Pflegegeld als Zahlung erhalten; in diesem Fall müssen sie das Geld als Einkommen versteuern.

Pfändung

Nein, das Pflegegeld ist grundsätzlich nicht pfändbar, da es sich, ähnlich wie Erziehungsgeld oder Kindergeld, um eine zweckbestimmte Sozialleistung handelt. Dies gilt auch, wenn das Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person an pflegende Angehörige weitergeleitet wird, da es in diesem Fall als eine materielle Anerkennung und nicht als Arbeitseinkommen angesehen wird. Diese Rechtsauffassung wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Januar 2023 bestätigt. Im Gegensatz dazu sind Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, Altersrente oder Unterhaltsgeld, pfändbar.