Verhinderungspflege · § 39 SGB XI
Verhinderungspflege: 3.539 € gemeinsamer Jahresbetrag 2026
Ersatzpflege bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson: Seit Juli 2025 gilt der gemeinsame Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege. So nutzen Sie die 3.539 € richtig.
Jenny
Redaktion · Häusliche Pflege & Alltag
Geprüft: 12. Mai 2026
Verhinderungspflege springt ein, wenn die normalerweise pflegende Person ausfällt – wegen Urlaub, Krankheit, Klinikaufenthalt oder einfach für ein paar Stunden Auszeit. Seit dem 1. Juli 2025 gilt durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen. Das ersetzt die früheren getrennten Budgets.
Wer hat Anspruch?
Voraussetzungen nach § 39 SGB XI:
- Anerkannter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 – Pflegegrad 1 berechtigt nicht.
- Häusliche Pflege durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde, Nachbarn) muss seit mindestens 6 Monaten stattfinden. Die Pflege muss nicht ausschließlich durch diese Person erfolgen.
- Die Pflegeperson ist vorübergehend verhindert (Urlaub, Krankheit, Reha, Termin).
Höhe der Leistung – durch wen wird gepflegt?
Die Höhe der Erstattung hängt davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt:
Ersatzpflege durch sonstige Personen oder Pflegedienst
Dazu zählen entferntere Verwandte (ab 3. Grad), Freunde, Nachbarn, Bekannte sowie zugelassene ambulante Pflegedienste. Hier steht der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung.
Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder
Bei Pflege durch enge Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Stief- und Schwiegerverwandtschaft bis 2. Grad, gemeinsame Haushaltsangehörige) ist die Erstattung auf das Doppelte des Pflegegelds begrenzt:
| Pflegegrad | 2-faches Pflegegeld pro Jahr |
|---|---|
| 2 | 694 € (= 2 × 347 €) |
| 3 | 1.198 € (= 2 × 599 €) |
| 4 | 1.600 € (= 2 × 800 €) |
| 5 | 1.980 € (= 2 × 990 €) |
Zusätzlich können notwendige Aufwendungen (Fahrtkosten, Verdienstausfall) der Ersatzperson erstattet werden – bis zur Gesamtsumme von 3.539 € im Jahr.
Stundenweise vs. tageweise Verhinderungspflege
Die Unterscheidung ist wichtig für Ihr Pflegegeld:
| Modus | Dauer pro Tag | Pflegegeld läuft | Anrechnung |
|---|---|---|---|
| Stundenweise | unter 8 Std. | 100 % weiter | nur tatsächliche Stunden |
| Tageweise | 8 Std. und mehr | 50 % weiter (max. 6 Wo.) | ganzer Tag |
Für regelmäßige kleine Auszeiten (Friseur, Arztbesuch, Einkauf) ist die stundenweise Variante optimal – Sie verlieren kein Pflegegeld und können das Jahresbudget gezielt für längere Auszeiten reservieren.
Vom Kurzzeitpflege-Budget zur Verhinderungspflege
Seit der PUEG-Reform sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Topf von 3.539 € jährlich. Sie können also flexibel umschichten – wer kein Pflegeheim für Übergangszeiten braucht, kann den vollen Betrag für Verhinderungspflege ausgeben. Umgekehrt geht das genauso.
So beantragen Sie Verhinderungspflege
- Antrag bei der Pflegekasse – formlos, mit Angabe der Verhinderungszeit, der Ersatzperson und der voraussichtlichen Kosten.
- Rechnung der Ersatzpflege einreichen (bei Pflegedienst direkte Abrechnung möglich).
- Erstattung auf Ihr Konto – bei Privatpersonen i. d. R. innerhalb von 14 Tagen.
Auch rückwirkend im selben Kalenderjahr ist die Beantragung möglich – Sie müssen nicht vor der Verhinderung Bescheid sagen, sondern können Belege später einreichen.
Häufige Fragen
Kann ich Verhinderungspflege auch ohne Urlaub nutzen?
Ja. „Verhinderung” meint jede Form der zeitweisen Abwesenheit – auch ein Spaziergang, Konzertbesuch oder Arzttermin der Pflegeperson zählt. Sie müssen keinen Grund nachweisen.
Was passiert mit dem Restbudget am Jahresende?
Nicht verbrauchte Mittel verfallen am 31. Dezember. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.
Brauche ich für Privatpersonen eine Quittung?
Ja. Halten Sie für die Pflegekasse fest: Wer hat wann wie lange gepflegt, gegen welche Vergütung. Eine einfache schriftliche Quittung mit Datum, Stunden, Betrag und Unterschrift genügt.
Letzte redaktionelle Prüfung: 12. Mai 2026 · Veröffentlicht: 14. Februar 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.