Deutsche Pflegeleistungen

Verhinderungspflege · § 39 SGB XI

Verhinderungspflege: 3.539 € gemeinsamer Jahresbetrag 2026

Ersatzpflege bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson: Seit Juli 2025 gilt der gemeinsame Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege. So nutzen Sie die 3.539 € richtig.

Jenny

Jenny

Redaktion · Häusliche Pflege & Alltag

Geprüft: 12. Mai 2026

pflegerin gibt älterer Dame Geschenkbox

Verhinderungs­pflege springt ein, wenn die normalerweise pflegende Person ausfällt – wegen Urlaub, Krankheit, Klinik­aufenthalt oder einfach für ein paar Stunden Auszeit. Seit dem 1. Juli 2025 gilt durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeit­pflege zusammen. Das ersetzt die früheren getrennten Budgets.

Wer hat Anspruch?

Voraussetzungen nach § 39 SGB XI:

  1. Anerkannter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 – Pflegegrad 1 berechtigt nicht.
  2. Häusliche Pflege durch eine private Pflege­person (Angehörige, Freunde, Nachbarn) muss seit mindestens 6 Monaten stattfinden. Die Pflege muss nicht ausschließlich durch diese Person erfolgen.
  3. Die Pflege­person ist vorübergehend verhindert (Urlaub, Krankheit, Reha, Termin).

Höhe der Leistung – durch wen wird gepflegt?

Die Höhe der Erstattung hängt davon ab, wer die Ersatz­pflege übernimmt:

Ersatzpflege durch sonstige Personen oder Pflegedienst

Dazu zählen entferntere Verwandte (ab 3. Grad), Freunde, Nachbarn, Bekannte sowie zugelassene ambulante Pflege­dienste. Hier steht der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung.

Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushalts­mitglieder

Bei Pflege durch enge Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Stief- und Schwieger­verwandtschaft bis 2. Grad, gemeinsame Haushalts­angehörige) ist die Erstattung auf das Doppelte des Pflegegelds begrenzt:

Pflegegrad2-faches Pflegegeld pro Jahr
2694 € (= 2 × 347 €)
31.198 € (= 2 × 599 €)
41.600 € (= 2 × 800 €)
51.980 € (= 2 × 990 €)

Zusätzlich können notwendige Aufwendungen (Fahrt­kosten, Verdienst­ausfall) der Ersatz­person erstattet werden – bis zur Gesamtsumme von 3.539 € im Jahr.

Stundenweise vs. tageweise Verhinderungs­pflege

Die Unterscheidung ist wichtig für Ihr Pflegegeld:

ModusDauer pro TagPflegegeld läuftAnrechnung
Stundenweiseunter 8 Std.100 % weiternur tatsächliche Stunden
Tageweise8 Std. und mehr50 % weiter (max. 6 Wo.)ganzer Tag

Für regelmäßige kleine Auszeiten (Friseur, Arzt­besuch, Einkauf) ist die stundenweise Variante optimal – Sie verlieren kein Pflegegeld und können das Jahres­budget gezielt für längere Auszeiten reservieren.

Vom Kurzzeit­pflege-Budget zur Verhinderungs­pflege

Seit der PUEG-Reform sind Verhinderungs- und Kurzzeit­pflege ein gemeinsamer Topf von 3.539 € jährlich. Sie können also flexibel umschichten – wer kein Pflegeheim für Übergangs­zeiten braucht, kann den vollen Betrag für Verhinderungs­pflege ausgeben. Umgekehrt geht das genauso.

So beantragen Sie Verhinderungs­pflege

  1. Antrag bei der Pflegekasse – formlos, mit Angabe der Verhinderungs­zeit, der Ersatz­person und der voraussichtlichen Kosten.
  2. Rechnung der Ersatz­pflege einreichen (bei Pflege­dienst direkte Abrechnung möglich).
  3. Erstattung auf Ihr Konto – bei Privat­personen i. d. R. innerhalb von 14 Tagen.

Auch rückwirkend im selben Kalender­jahr ist die Beantragung möglich – Sie müssen nicht vor der Verhinderung Bescheid sagen, sondern können Belege später einreichen.

Häufige Fragen

Kann ich Verhinderungs­pflege auch ohne Urlaub nutzen?

Ja. „Verhinderung” meint jede Form der zeitweisen Abwesenheit – auch ein Spaziergang, Konzert­besuch oder Arzt­termin der Pflegeperson zählt. Sie müssen keinen Grund nachweisen.

Was passiert mit dem Rest­budget am Jahresende?

Nicht verbrauchte Mittel verfallen am 31. Dezember. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.

Brauche ich für Privat­personen eine Quittung?

Ja. Halten Sie für die Pflegekasse fest: Wer hat wann wie lange gepflegt, gegen welche Vergütung. Eine einfache schriftliche Quittung mit Datum, Stunden, Betrag und Unterschrift genügt.


Letzte redaktionelle Prüfung: 12. Mai 2026 · Veröffentlicht: 14. Februar 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.