Deutsche Pflegeleistungen

Wohnumfeld · § 40 Abs. 4 SGB XI

Wohnumfeld­verbesserung: 4.180 € Zuschuss für barrierefreies Wohnen

Badumbau, Türverbreiterung, Treppenlift: Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € pro Maßnahme — bei mehreren Anspruchsberechtigten sogar bis zu 16.720 €.

Jenny

Jenny

Redaktion · Häusliche Pflege & Alltag

Geprüft: 12. Mai 2026

Frau schneidet Gemüse auf Holzbrett, umgeben von frischem Obst und Gemüse

Mit zunehmendem Pflegebedarf werden Treppen, hohe Badewannen­ränder und schmale Türen plötzlich zum Hindernis. Die Pflege­versicherung übernimmt nach § 40 Abs. 4 SGB XI bis zu 4.180 € pro Maßnahme, damit die häusliche Pflege weiter möglich bleibt. Bei mehreren pflege­bedürftigen Personen im gleichen Haushalt oder einer Wohngruppe verviel­facht sich der Anspruch – auf bis zu 16.720 €.

Was bedeutet eigentlich „Maßnahme”?

Eine Maßnahme im Sinne des § 40 SGB XI ist die Summe aller Umbau­arbeiten, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen, um eine bestimmte Pflege­situation zu verbessern. Ein „Badumbau” umfasst also typischerweise:

  • bodengleiche Dusche statt Wanne
  • Halte­griffe und Sitz
  • bessere Beleuchtung
  • ggf. Türverbreiterung zum Bad

All das zählt als eine Maßnahme – nicht als vier einzelne Anträge. Erst wenn sich die Pflege­situation später nochmal wesentlich verschlechtert (z. B. Roll­stuhl­pflicht nach vorheriger Geh­hilfe), kann eine neue Maßnahme bewilligt werden.

Wofür die Kasse typischerweise zahlt

  • Bad-Umbau: bodengleiche Dusche, Wanne-zu-Dusche-Umbau, Sitz­möglichkeit, Halte­griffe
  • Türen: Verbreiterung, Schwellen­abbau, automatische Tür­öffner
  • Treppen: Treppenlift, fest installiertes Geländer (zusätzlich zum vorhandenen)
  • Rampen für Rollstühle innen und außen
  • Boden­beläge: rutsch­hemmend, schwellen­frei
  • Liftsysteme zur Überwindung von Höhen­unterschieden in der Wohnung
  • Anpassung der Küche (höhen­verstellbare Arbeits­fläche bei Rollstuhl-Versorgung)
  • Erweiterungen: barrierefrei zugänglicher Anbau, wenn anderweitig nicht lösbar

Mehrere Anspruchs­berechtigte im selben Haushalt

Pflegen Sie zwei oder mehr Personen im gleichen Haushalt – oder in einer Pflege-Wohngruppe –, vervielfacht sich der Zuschuss:

Anspruchs­berechtigteMaximaler Zuschuss pro Maßnahme
1 Person4.180 €
2 Personen8.360 €
3 Personen12.540 €
4+ Personen16.720 € (Höchstwert)

Praktisch heißt das: Pflegen Sie Ihre Eltern gemeinsam in einem Haus, stehen für den Badumbau bis zu 8.360 € statt 4.180 € zur Verfügung.

So beantragen Sie den Zuschuss

  1. Bedarf dokumentieren – idealerweise durch Empfehlung der Pflege­beratung oder im MD-Gutachten.
  2. Kostenvoranschläge einholen – mindestens einen, bei größeren Maßnahmen zwei oder drei.
  3. Antrag bei der Pflegekasse mit Kosten­voranschlag und ggf. Skizze einreichen.
  4. Bewilligung abwarten (üblich: 2–4 Wochen).
  5. Maßnahme durchführen – ggf. mit Begleitung durch eine pflege­fachliche Beratungs­stelle.
  6. Rechnung einreichen – die Erstattung erfolgt direkt aufs Konto.

Mietwohnung: Ist das überhaupt möglich?

Ja, aber Sie benötigen die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Bei Standard­maßnahmen (Halte­griffe, mobile Rampen) ist sie meist unkompliziert. Bei baulichen Eingriffen (Wand­durchbrüche, bodengleiche Dusche statt Wanne) entscheidet der Vermieter individuell – die Pflegekasse zahlt den Zuschuss trotzdem, sofern die Genehmigung vorliegt.

Beim Auszug kann der Vermieter den Rückbau verlangen. Praxis­tipp: Im Voraus schriftlich vereinbaren, was beim Auszug bleibt und was zurück­gebaut werden muss.

Kombination mit anderen Förderungen

Der Pflegekasse-Zuschuss lässt sich mit KfW-Förderprogrammen für altersgerechtes Umbauen kombinieren – etwa dem KfW-Zuschuss 455-B oder Krediten 159. Wichtig: Bei der KfW gilt das Antrag-vor-Baubeginn-Prinzip ebenso strikt.

Häufige Fragen

Was zählt nicht als Wohnumfeld­verbesserung?

Reine Schönheits­reparaturen oder Modernisierungen, die nicht der Pflege dienen (neue Küche aus Komfort­gründen, größerer Fernseher etc.). Auch reine medizinische Hilfsmittel wie Pflegebetten zählen nicht – die laufen über Technische Pflege­hilfsmittel.

Was ist mit einem Treppenlift?

Ein fest installierter Treppenlift kann entweder als Wohnumfeld­verbesserung (§ 40 Abs. 4) oder als technisches Hilfsmittel (§ 40 Abs. 1) bewilligt werden – je nach Situation. Lesen Sie dazu Treppenlift & Badumbau.

Wie oft kann ich den Zuschuss bekommen?

Je Maßnahme einmal. Eine neue Maßnahme – und damit ein neuer Anspruch auf bis zu 4.180 € – setzt eine wesentliche Verschlechterung der Pflegesituation voraus (z. B. neuer Pflegegrad, neue Hilfsmittel-Bedürfnisse).


Letzte redaktionelle Prüfung: 12. Mai 2026 · Veröffentlicht: 15. April 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.