Wohnumfeld · § 40 Abs. 4 SGB XI
Wohnumfeldverbesserung: 4.180 € Zuschuss für barrierefreies Wohnen
Badumbau, Türverbreiterung, Treppenlift: Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € pro Maßnahme — bei mehreren Anspruchsberechtigten sogar bis zu 16.720 €.
Jenny
Redaktion · Häusliche Pflege & Alltag
Geprüft: 12. Mai 2026
Mit zunehmendem Pflegebedarf werden Treppen, hohe Badewannenränder und schmale Türen plötzlich zum Hindernis. Die Pflegeversicherung übernimmt nach § 40 Abs. 4 SGB XI bis zu 4.180 € pro Maßnahme, damit die häusliche Pflege weiter möglich bleibt. Bei mehreren pflegebedürftigen Personen im gleichen Haushalt oder einer Wohngruppe vervielfacht sich der Anspruch – auf bis zu 16.720 €.
Was bedeutet eigentlich „Maßnahme”?
Eine Maßnahme im Sinne des § 40 SGB XI ist die Summe aller Umbauarbeiten, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen, um eine bestimmte Pflegesituation zu verbessern. Ein „Badumbau” umfasst also typischerweise:
- bodengleiche Dusche statt Wanne
- Haltegriffe und Sitz
- bessere Beleuchtung
- ggf. Türverbreiterung zum Bad
All das zählt als eine Maßnahme – nicht als vier einzelne Anträge. Erst wenn sich die Pflegesituation später nochmal wesentlich verschlechtert (z. B. Rollstuhlpflicht nach vorheriger Gehhilfe), kann eine neue Maßnahme bewilligt werden.
Wofür die Kasse typischerweise zahlt
- Bad-Umbau: bodengleiche Dusche, Wanne-zu-Dusche-Umbau, Sitzmöglichkeit, Haltegriffe
- Türen: Verbreiterung, Schwellenabbau, automatische Türöffner
- Treppen: Treppenlift, fest installiertes Geländer (zusätzlich zum vorhandenen)
- Rampen für Rollstühle innen und außen
- Bodenbeläge: rutschhemmend, schwellenfrei
- Liftsysteme zur Überwindung von Höhenunterschieden in der Wohnung
- Anpassung der Küche (höhenverstellbare Arbeitsfläche bei Rollstuhl-Versorgung)
- Erweiterungen: barrierefrei zugänglicher Anbau, wenn anderweitig nicht lösbar
Mehrere Anspruchsberechtigte im selben Haushalt
Pflegen Sie zwei oder mehr Personen im gleichen Haushalt – oder in einer Pflege-Wohngruppe –, vervielfacht sich der Zuschuss:
| Anspruchsberechtigte | Maximaler Zuschuss pro Maßnahme |
|---|---|
| 1 Person | 4.180 € |
| 2 Personen | 8.360 € |
| 3 Personen | 12.540 € |
| 4+ Personen | 16.720 € (Höchstwert) |
Praktisch heißt das: Pflegen Sie Ihre Eltern gemeinsam in einem Haus, stehen für den Badumbau bis zu 8.360 € statt 4.180 € zur Verfügung.
So beantragen Sie den Zuschuss
- Bedarf dokumentieren – idealerweise durch Empfehlung der Pflegeberatung oder im MD-Gutachten.
- Kostenvoranschläge einholen – mindestens einen, bei größeren Maßnahmen zwei oder drei.
- Antrag bei der Pflegekasse mit Kostenvoranschlag und ggf. Skizze einreichen.
- Bewilligung abwarten (üblich: 2–4 Wochen).
- Maßnahme durchführen – ggf. mit Begleitung durch eine pflegefachliche Beratungsstelle.
- Rechnung einreichen – die Erstattung erfolgt direkt aufs Konto.
Mietwohnung: Ist das überhaupt möglich?
Ja, aber Sie benötigen die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Bei Standardmaßnahmen (Haltegriffe, mobile Rampen) ist sie meist unkompliziert. Bei baulichen Eingriffen (Wanddurchbrüche, bodengleiche Dusche statt Wanne) entscheidet der Vermieter individuell – die Pflegekasse zahlt den Zuschuss trotzdem, sofern die Genehmigung vorliegt.
Beim Auszug kann der Vermieter den Rückbau verlangen. Praxistipp: Im Voraus schriftlich vereinbaren, was beim Auszug bleibt und was zurückgebaut werden muss.
Kombination mit anderen Förderungen
Der Pflegekasse-Zuschuss lässt sich mit KfW-Förderprogrammen für altersgerechtes Umbauen kombinieren – etwa dem KfW-Zuschuss 455-B oder Krediten 159. Wichtig: Bei der KfW gilt das Antrag-vor-Baubeginn-Prinzip ebenso strikt.
Häufige Fragen
Was zählt nicht als Wohnumfeldverbesserung?
Reine Schönheitsreparaturen oder Modernisierungen, die nicht der Pflege dienen (neue Küche aus Komfortgründen, größerer Fernseher etc.). Auch reine medizinische Hilfsmittel wie Pflegebetten zählen nicht – die laufen über Technische Pflegehilfsmittel.
Was ist mit einem Treppenlift?
Ein fest installierter Treppenlift kann entweder als Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4) oder als technisches Hilfsmittel (§ 40 Abs. 1) bewilligt werden – je nach Situation. Lesen Sie dazu Treppenlift & Badumbau.
Wie oft kann ich den Zuschuss bekommen?
Je Maßnahme einmal. Eine neue Maßnahme – und damit ein neuer Anspruch auf bis zu 4.180 € – setzt eine wesentliche Verschlechterung der Pflegesituation voraus (z. B. neuer Pflegegrad, neue Hilfsmittel-Bedürfnisse).
Letzte redaktionelle Prüfung: 12. Mai 2026 · Veröffentlicht: 15. April 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.