Entlastungsbetrag · § 45b SGB XI
Entlastungsbetrag: 131 € monatlich richtig nutzen
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse 131 € pro Monat für anerkannte Alltagshilfen. So setzen Sie den Entlastungsbetrag korrekt ein, ohne dass er verfällt.
Jannik
Redaktion · Pflegeansprüche & Antragsverfahren
Geprüft: 09. Mai 2026
Der Entlastungsbetrag ist eine der unterschätzten Leistungen der Pflegeversicherung. Jeder Pflegebedürftige – bereits ab Pflegegrad 1 – hat Anspruch auf 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI), um pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit zu erhalten. Wichtig: Das Geld fließt nicht aufs Konto, sondern wird gegen Rechnungen mit der Pflegekasse abgerechnet.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag einsetzen?
Erstattungsfähig sind ausschließlich Leistungen anerkannter Anbieter nach Landesrecht. Die Bundesländer regeln diese Anerkennung jeweils selbst – Ihre Pflegekasse oder die Heimaufsicht halten Listen der anerkannten Anbieter bereit.
Typische erstattungsfähige Leistungen sind:
- Betreuungsangebote in Gruppen (z. B. Demenz-Cafés, Seniorentreffs)
- Stundenweise häusliche Betreuung durch anerkannte Betreuungskräfte
- Alltagsbegleitung: Einkaufsservice, Begleitung zum Arzt, Spaziergänge
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigung, Wäsche, Fenster putzen
- Tagespflege und Nachtpflege (anteilig, soweit nicht über Sachleistung abgedeckt)
- Kurzzeitpflege im stationären Bereich (gemeinsam mit dem Jahresbudget)
So nutzen Sie den Entlastungsbetrag
- Anbieter finden. Anerkannter Anbieter in Ihrem Bundesland – Listen führt jede Pflegekasse oder das jeweilige Sozialministerium.
- Rechnung erhalten. Anbieter stellen Rechnungen aus, in der die anerkannte Leistung, das Datum und der Betrag sauber aufgeschlüsselt sind.
- Bei der Kasse einreichen. Rechnung an die Pflegekasse senden (Post, Online-Portal oder App). Die Erstattung erfolgt direkt auf Ihr Konto oder als Direktabrechnung zwischen Anbieter und Kasse.
Ansparen und Übertragen
- Innerhalb des Kalenderjahres können Sie ungenutzte Beträge ansparen.
- Bis zum 30. Juni des Folgejahres ist nicht verbrauchtes Guthaben aus dem Vorjahr noch einsetzbar – danach verfällt es.
- Maximal pro Jahr: 12 × 131 € = 1.572 €.
Kombination mit anderen Leistungen
Der Entlastungsbetrag lässt sich mit weiteren Pflegeleistungen kombinieren – das ist der zentrale Vorteil und gleichzeitig die häufigste Quelle für Missverständnisse.
| Kombination | Funktioniert? | Erläuterung |
|---|---|---|
| + Pflegegeld | Ja | Volle 100 % des Pflegegelds bleiben erhalten. |
| + Pflegesachleistung | Ja | Bis zu 40 % der nicht verbrauchten Sachleistung kann zusätzlich für Alltagshilfen verwendet werden (Umwidmung). |
| + Verhinderungspflege | Ja | Aus dem Entlastungsbetrag dürfen Lücken im Vertretungsplan finanziert werden. |
| + Kurzzeitpflege | Ja | Anteilig zur Selbstbeteiligung in der Kurzzeitpflege einsetzbar. |
| + Pflegehilfsmittel (42 €) | Ja | Vollkommen unabhängig – keine Verrechnung. |
Häufige Fragen
Bekomme ich den Entlastungsbetrag rückwirkend?
Ja. Rechnungen aus dem laufenden Kalenderjahr können nachgereicht werden. Auch das Vorjahresguthaben bleibt bis 30. Juni des Folgejahres erhalten.
Kann ich den Entlastungsbetrag für die Pflege durch Angehörige nutzen?
Nein. Die direkte Pflege durch Angehörige wird über das Pflegegeld vergütet, nicht über den Entlastungsbetrag. Angehörige können jedoch eine anerkannte Qualifikation (Pflegebasiskurs nach Landesrecht) erwerben und dann teilweise abrechnungsfähig werden – das hängt vom Bundesland ab.
Wie weise ich nach, dass ein Anbieter anerkannt ist?
Anerkannte Anbieter weisen ihre Anerkennung auf der Rechnung oder im Vertrag aus (z. B. „Anerkennung nach § 45a SGB XI in Verbindung mit der Landesverordnung XY”). Im Zweifel fragen Sie vor Auftragserteilung schriftlich nach – das schützt vor Überraschungen bei der Abrechnung.
Letzte redaktionelle Prüfung: 09. Mai 2026 · Veröffentlicht: 29. Januar 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.