Deutsche Pflegeleistungen

Entlastungs­betrag · § 45b SGB XI

Entlastungs­betrag: 131 € monatlich richtig nutzen

Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse 131 € pro Monat für anerkannte Alltagshilfen. So setzen Sie den Entlastungs­betrag korrekt ein, ohne dass er verfällt.

Jannik

Jannik

Redaktion · Pflegeansprüche & Antragsverfahren

Geprüft: 09. Mai 2026

Drei Generationen in einem Wohnzimmer, eine ältere Frau, eine erwachsene Frau und ein Kind sitzen um einen Tisch herum.

Der Entlastungs­betrag ist eine der unterschätzten Leistungen der Pflege­versicherung. Jeder Pflegebedürftige – bereits ab Pflegegrad 1 – hat Anspruch auf 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI), um pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit zu erhalten. Wichtig: Das Geld fließt nicht aufs Konto, sondern wird gegen Rechnungen mit der Pflegekasse abgerechnet.

Wofür darf ich den Entlastungs­betrag einsetzen?

Erstattungs­fähig sind ausschließlich Leistungen anerkannter Anbieter nach Landesrecht. Die Bundesländer regeln diese Anerkennung jeweils selbst – Ihre Pflegekasse oder die Heimaufsicht halten Listen der anerkannten Anbieter bereit.

Typische erstattungs­fähige Leistungen sind:

  • Betreuungs­angebote in Gruppen (z. B. Demenz-Cafés, Senioren­treffs)
  • Stunden­weise häusliche Betreuung durch anerkannte Betreuungs­kräfte
  • Alltags­begleitung: Einkaufs­service, Begleitung zum Arzt, Spazier­gänge
  • Haushalts­nahe Dienst­leistungen: Reinigung, Wäsche, Fenster putzen
  • Tages­pflege und Nachtpflege (anteilig, soweit nicht über Sach­leistung abgedeckt)
  • Kurzzeit­pflege im stationären Bereich (gemeinsam mit dem Jahresbudget)

So nutzen Sie den Entlastungs­betrag

  1. Anbieter finden. Anerkannter Anbieter in Ihrem Bundes­land – Listen führt jede Pflege­kasse oder das jeweilige Sozial­ministerium.
  2. Rechnung erhalten. Anbieter stellen Rechnungen aus, in der die anerkannte Leistung, das Datum und der Betrag sauber aufgeschlüsselt sind.
  3. Bei der Kasse einreichen. Rechnung an die Pflegekasse senden (Post, Online-Portal oder App). Die Erstattung erfolgt direkt auf Ihr Konto oder als Direkt­abrechnung zwischen Anbieter und Kasse.

Ansparen und Übertragen

  • Innerhalb des Kalender­jahres können Sie ungenutzte Beträge ansparen.
  • Bis zum 30. Juni des Folgejahres ist nicht verbrauchtes Guthaben aus dem Vorjahr noch einsetzbar – danach verfällt es.
  • Maximal pro Jahr: 12 × 131 € = 1.572 €.

Kombination mit anderen Leistungen

Der Entlastungs­betrag lässt sich mit weiteren Pflege­leistungen kombinieren – das ist der zentrale Vorteil und gleichzeitig die häufigste Quelle für Missverständnisse.

KombinationFunktioniert?Erläuterung
+ PflegegeldJaVolle 100 % des Pflegegelds bleiben erhalten.
+ Pflege­sach­leistungJaBis zu 40 % der nicht verbrauchten Sach­leistung kann zusätzlich für Alltagshilfen verwendet werden (Umwidmung).
+ Verhinderungs­pflegeJaAus dem Entlastungs­betrag dürfen Lücken im Vertretungs­plan finanziert werden.
+ Kurzzeit­pflegeJaAnteilig zur Selbst­beteiligung in der Kurzzeit­pflege einsetzbar.
+ Pflegehilfsmittel (42 €)JaVollkommen unabhängig – keine Verrechnung.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Entlastungs­betrag rückwirkend?

Ja. Rechnungen aus dem laufenden Kalender­jahr können nachgereicht werden. Auch das Vorjahres­guthaben bleibt bis 30. Juni des Folgejahres erhalten.

Kann ich den Entlastungs­betrag für die Pflege durch Angehörige nutzen?

Nein. Die direkte Pflege durch Angehörige wird über das Pflegegeld vergütet, nicht über den Entlastungs­betrag. Angehörige können jedoch eine anerkannte Qualifikation (Pflege­basis­kurs nach Landesrecht) erwerben und dann teilweise abrechnungs­fähig werden – das hängt vom Bundesland ab.

Wie weise ich nach, dass ein Anbieter anerkannt ist?

Anerkannte Anbieter weisen ihre Anerkennung auf der Rechnung oder im Vertrag aus (z. B. „Anerkennung nach § 45a SGB XI in Verbindung mit der Landes­verordnung XY”). Im Zweifel fragen Sie vor Auftrags­erteilung schriftlich nach – das schützt vor Über­raschungen bei der Abrechnung.


Letzte redaktionelle Prüfung: 09. Mai 2026 · Veröffentlicht: 29. Januar 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.