Deutsche Pflegeleistungen

Lohnersatz · § 44a SGB XI

Pflegeunterstützungs­geld: Bezahlte Pflege-Auszeit für 10 Tage

Bei akutem Pflege-Notfall: 10 Arbeitstage bezahlt freigestellt — pro pflegebedürftiger Person und Akutfall. So beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld.

Jenny

Jenny

Redaktion · Häusliche Pflege & Alltag

Geprüft: 13. Mai 2026

Zwei Frauen öffnen eine Pflegebox am Tisch

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflege­bedürftig wird – etwa nach einem Schlag­anfall oder Sturz –, bleibt oft nur wenig Zeit, um Pflege zu organisieren. Für genau diese akute Situation gibt es das Pflege­unter­stützungs­geld nach § 44a SGB XI: bis zu 10 Arbeits­tage bezahlte Freistellung, finanziert von der Pflege­kasse oder privaten Pflege­pflicht­versicherung.

Wann besteht Anspruch?

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Akute Pflege­situation eines nahen Angehörigen – z. B. Krankenhaus­entlassung mit Pflege­bedarf, plötzliche Verschlechterung des Gesundheits­zustands.
  2. Organisation der Pflege ist erforderlich – Sie nutzen die Zeit, um Versorgung zu organisieren, Pflege­dienst zu suchen, MD-Termine zu koordinieren oder selbst zu pflegen.
  3. Bescheinigung der Pflege­bedürftigkeit durch einen Arzt – nicht zwingend ein Pflegegrad-Bescheid.

Was sind „nahe Angehörige”?

Identisch zum PflegeZG (siehe Pflegezeit): Großeltern, Eltern, Schwieger- und Stief­eltern, Ehegatten und Lebens­partner, Geschwister samt Ehepartnern, eigene und angeheiratete Kinder sowie Enkel.

Höhe der Leistung

Das Pflege­unter­stützungs­geld beträgt 90 % des entgangenen Netto­einkommens.

Ausnahme: Hatten Sie in den letzten 12 Monaten beitrags­pflichtige Einmal­zahlungen vom Arbeitgeber (Weihnachts­geld, Urlaubs­geld, Boni), sind es 100 % – unabhängig von der Höhe der Sonder­zahlungen.

So beantragen Sie das Pflege­unter­stützungs­geld

  1. Arbeitgeber informieren – schriftlich, mit Hinweis auf § 2 PflegeZG (kurz­zeitige Arbeits­verhinderung).
  2. Ärztliche Bescheinigung der voraussichtlichen Pflege­bedürftigkeit einholen.
  3. Antrag bei der Pflege­kasse der pflege­bedürftigen Person (nicht Ihrer eigenen!). Bei privaten Versicherten: Pflege­pflicht­versicherer der pflege­bedürftigen Person.
  4. Lohn­bestätigung vom Arbeitgeber für die ausgefallenen Tage einreichen.
  5. Auszahlung direkt auf Ihr Konto, in der Regel innerhalb von 1–2 Wochen.

Mehrfacher Anspruch im selben Jahr

Wichtig: Die 10 Tage sind kein Jahres­budget. Sie stehen Ihnen pro Akut­situation und pflege­bedürftigem Angehörigem zu. Beispiele:

  • Vater verschlechtert sich im März, 10 Tage Pflege­unter­stützungs­geld – verbraucht.
  • Im November kommt es zur neuen Akut­situation (z. B. Schlag­anfall) – erneut 10 Tage Anspruch.
  • Gleichzeitig wird im Sommer die Mutter pflege­bedürftig – zusätzlicher Anspruch von 10 Tagen.

Voraussetzung ist jeweils: neue akute Pflege­situation, ärztlich bescheinigt.

Übergang in längere Pflege-Auszeit

Wenn nach den 10 Tagen klar wird, dass die Pflege­situation länger dauert, bieten sich zwei Anschluss­modelle an:

  • Pflegezeit: bis zu 6 Monate volle oder teilweise Freistellung.
  • Familien­pflegezeit: bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden Wochen­arbeitszeit reduzieren.

Details unter Pflegezeit & Familienpflegezeit.

Häufige Fragen

Was, wenn der Arbeitgeber Krankheit nicht akzeptiert?

Sie sind während der 10 Tage nicht „krank geschrieben” – Sie nutzen Ihren gesetzlichen Anspruch auf kurzzeitige Arbeits­verhinderung nach § 2 PflegeZG. Der Arbeitgeber muss das akzeptieren, sobald die Bescheinigung der voraussichtlichen Pflege­bedürftigkeit vorliegt.

Bekomme ich das Geld vom Arbeitgeber?

Nein. Der Arbeitgeber stellt Sie nur frei (unbezahlt). Das Pflege­unter­stützungs­geld zahlt die Pflege­kasse der zu pflegenden Person – nicht Ihre eigene und nicht der Arbeitgeber.

Was, wenn ich selbstständig bin?

Selbstständige haben keinen direkten Anspruch auf Pflege­unter­stützungs­geld. Es bezieht sich auf abhängige Beschäftigung. Selbstständige können aber Familien­pflege-Darlehen über das BAFzA in Anspruch nehmen.


Letzte redaktionelle Prüfung: 13. Mai 2026 · Veröffentlicht: 22. April 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.