Lohnersatz · § 44a SGB XI
Pflegeunterstützungsgeld: Bezahlte Pflege-Auszeit für 10 Tage
Bei akutem Pflege-Notfall: 10 Arbeitstage bezahlt freigestellt — pro pflegebedürftiger Person und Akutfall. So beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld.
Jenny
Redaktion · Häusliche Pflege & Alltag
Geprüft: 13. Mai 2026
Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird – etwa nach einem Schlaganfall oder Sturz –, bleibt oft nur wenig Zeit, um Pflege zu organisieren. Für genau diese akute Situation gibt es das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI: bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung, finanziert von der Pflegekasse oder privaten Pflegepflichtversicherung.
Wann besteht Anspruch?
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Akute Pflegesituation eines nahen Angehörigen – z. B. Krankenhausentlassung mit Pflegebedarf, plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands.
- Organisation der Pflege ist erforderlich – Sie nutzen die Zeit, um Versorgung zu organisieren, Pflegedienst zu suchen, MD-Termine zu koordinieren oder selbst zu pflegen.
- Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit durch einen Arzt – nicht zwingend ein Pflegegrad-Bescheid.
Was sind „nahe Angehörige”?
Identisch zum PflegeZG (siehe Pflegezeit): Großeltern, Eltern, Schwieger- und Stiefeltern, Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister samt Ehepartnern, eigene und angeheiratete Kinder sowie Enkel.
Höhe der Leistung
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des entgangenen Nettoeinkommens.
Ausnahme: Hatten Sie in den letzten 12 Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen vom Arbeitgeber (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni), sind es 100 % – unabhängig von der Höhe der Sonderzahlungen.
So beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld
- Arbeitgeber informieren – schriftlich, mit Hinweis auf § 2 PflegeZG (kurzzeitige Arbeitsverhinderung).
- Ärztliche Bescheinigung der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit einholen.
- Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (nicht Ihrer eigenen!). Bei privaten Versicherten: Pflegepflichtversicherer der pflegebedürftigen Person.
- Lohnbestätigung vom Arbeitgeber für die ausgefallenen Tage einreichen.
- Auszahlung direkt auf Ihr Konto, in der Regel innerhalb von 1–2 Wochen.
Mehrfacher Anspruch im selben Jahr
Wichtig: Die 10 Tage sind kein Jahresbudget. Sie stehen Ihnen pro Akutsituation und pflegebedürftigem Angehörigem zu. Beispiele:
- Vater verschlechtert sich im März, 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld – verbraucht.
- Im November kommt es zur neuen Akutsituation (z. B. Schlaganfall) – erneut 10 Tage Anspruch.
- Gleichzeitig wird im Sommer die Mutter pflegebedürftig – zusätzlicher Anspruch von 10 Tagen.
Voraussetzung ist jeweils: neue akute Pflegesituation, ärztlich bescheinigt.
Übergang in längere Pflege-Auszeit
Wenn nach den 10 Tagen klar wird, dass die Pflegesituation länger dauert, bieten sich zwei Anschlussmodelle an:
- Pflegezeit: bis zu 6 Monate volle oder teilweise Freistellung.
- Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden Wochenarbeitszeit reduzieren.
Details unter Pflegezeit & Familienpflegezeit.
Häufige Fragen
Was, wenn der Arbeitgeber Krankheit nicht akzeptiert?
Sie sind während der 10 Tage nicht „krank geschrieben” – Sie nutzen Ihren gesetzlichen Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG. Der Arbeitgeber muss das akzeptieren, sobald die Bescheinigung der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Bekomme ich das Geld vom Arbeitgeber?
Nein. Der Arbeitgeber stellt Sie nur frei (unbezahlt). Das Pflegeunterstützungsgeld zahlt die Pflegekasse der zu pflegenden Person – nicht Ihre eigene und nicht der Arbeitgeber.
Was, wenn ich selbstständig bin?
Selbstständige haben keinen direkten Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Es bezieht sich auf abhängige Beschäftigung. Selbstständige können aber Familienpflege-Darlehen über das BAFzA in Anspruch nehmen.
Letzte redaktionelle Prüfung: 13. Mai 2026 · Veröffentlicht: 22. April 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.