Technische Hilfsmittel · § 40 Abs. 1 SGB XI
Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl auf Rezept
Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl, Hausnotruf — wann die Pflegekasse zahlt, wie hoch die Zuzahlung ist und worauf Sie beim Antrag achten müssen.
Jenny
Redaktion · Häusliche Pflege & Alltag
Geprüft: 12. Mai 2026
Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte und Gegenstände, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Anders als die Verbrauchsmaterialien aus der Pflegebox bleiben sie meist im Eigentum der Pflegekasse – die Versorgung erfolgt leihweise. Anspruch besteht nach § 40 Abs. 1 SGB XI ab Pflegegrad 1.
Welche Geräte zählen zu technischen Pflegehilfsmitteln?
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 SGB XI ordnet zugelassene Geräte in Produktgruppen ein. Die wichtigsten Kategorien für die häusliche Pflege:
Pflegebetten und Zubehör (Produktgruppe 50)
- Pflegebetten elektrisch verstellbar
- Aufrichthilfen und Bettgalgen
- Bettpfostenerhöhung, Seitengitter, Anti-Dekubitus-Matratzen
Mobilitätshilfen (Produktgruppe 50)
- Rollator
- Rollstuhl (in einfacher Ausführung)
- Gehbock und Gehwagen
Hilfen bei der Körperpflege (Produktgruppe 51)
- Toilettenstuhl und Toilettensitzerhöhung
- Dusch- und Wannenstuhl
- Antirutschmatte für Bad und Dusche
Notrufsysteme (Produktgruppe 52)
- Hausnotruf – siehe dazu ausführlich Hausnotruf
Hilfen zum selbstständigen Leben (Produktgruppe 53)
- Sauggreifer zum Aufheben von Gegenständen
- An- und Ausziehhilfen
Die genaue Liste mit Produktnummern führt der GKV-Spitzenverband – Ihr Sanitätshaus oder Pflegedienst kennt die einschlägigen Positionen.
So beantragen Sie ein technisches Pflegehilfsmittel
- Bedarf feststellen – idealerweise auf Empfehlung der Pflegeberatung oder des MD-Gutachters.
- Antrag bei der Pflegekasse mit ärztlicher Verordnung oder direkt mit Empfehlung aus dem MD-Gutachten.
- Kostenvoranschlag durch das Sanitätshaus, das die Lieferung übernehmen würde.
- Bewilligung der Pflegekasse (i. d. R. 1–2 Wochen).
- Auslieferung durch das Sanitätshaus – mit Einweisung, falls erforderlich.
Zuzahlung: 10 %, höchstens 25 €
Bei den meisten technischen Hilfsmitteln leisten Erwachsene eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % des Anschaffungspreises – aber höchstens 25 € pro Hilfsmittel. Für Kinder und Jugendliche unter 18 entfällt die Zuzahlung.
Befreiung von der Zuzahlung
Wer im Kalenderjahr 2 % seines Bruttoeinkommens (bei chronisch Kranken 1 %) an Zuzahlungen geleistet hat, kann Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen – gilt für Pflegehilfsmittel ebenso wie für Arzneimittel und Krankenhauszuzahlungen.
Was, wenn das Wunsch-Modell teurer ist?
Die Pflegekasse zahlt nur das wirtschaftlich Notwendige. Möchten Sie ein hochwertigeres Modell (z. B. Premium-Rollator mit Stoßdämpfer), zahlen Sie die Mehrkosten als „aufzahlende Versorgung” selbst. Das Sanitätshaus weist Sie auf diese Wahlmöglichkeit hin.
Reparaturen und Ersatz
Die meisten Pflegehilfsmittel sind Leihgeräte – Reparaturen und Wartung sind kostenfrei, solange die Beschädigung nicht grob fahrlässig verursacht wurde. Bei Verschleiß stellt das Sanitätshaus ein Ersatzgerät.
Wird ein Hilfsmittel nicht mehr benötigt (z. B. nach Versterben), muss es an das Sanitätshaus zurückgegeben werden – auch wenn die 25 €-Zuzahlung bereits geleistet wurde.
Häufige Fragen
Bekomme ich Pflegehilfsmittel auch ohne Pflegegrad?
Über die Pflegeversicherung nur mit Pflegegrad. Ohne Pflegegrad sind technische Hilfsmittel unter Umständen über die Krankenversicherung (§ 33 SGB V, „Hilfsmittel” – z. B. medizinisch indizierter Rollator) erhältlich.
Welche Geräte stehen mir parallel zu?
Es gibt keine zahlenmäßige Begrenzung. Sie können gleichzeitig Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl und Hausnotruf in Anspruch nehmen, sofern jeweils medizinisch oder pflegerisch indiziert.
Was ist mit Inkontinenzprodukten?
Diese laufen entweder über die Pflegebox (42 € pauschal) oder bei medizinischer Indikation über die Krankenversicherung – nicht über § 40 SGB XI als technisches Pflegehilfsmittel.
Letzte redaktionelle Prüfung: 12. Mai 2026 · Veröffentlicht: 02. April 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.