Deutsche Pflegeleistungen

Technische Hilfsmittel · § 40 Abs. 1 SGB XI

Technische Pflege­hilfsmittel: Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl auf Rezept

Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl, Hausnotruf — wann die Pflegekasse zahlt, wie hoch die Zuzahlung ist und worauf Sie beim Antrag achten müssen.

Jenny

Jenny

Redaktion · Häusliche Pflege & Alltag

Geprüft: 12. Mai 2026

Ein älterer Mann legt eine Matratzenauflage auf ein Bett

Technische Pflege­hilfsmittel sind Geräte und Gegenstände, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständige Lebens­führung ermöglichen. Anders als die Verbrauchs­materialien aus der Pflegebox bleiben sie meist im Eigentum der Pflegekasse – die Versorgung erfolgt leihweise. Anspruch besteht nach § 40 Abs. 1 SGB XI ab Pflegegrad 1.

Welche Geräte zählen zu technischen Pflege­hilfsmitteln?

Das Pflege­hilfsmittel­verzeichnis nach § 78 SGB XI ordnet zugelassene Geräte in Produktgruppen ein. Die wichtigsten Kategorien für die häusliche Pflege:

Pflegebetten und Zubehör (Produktgruppe 50)

  • Pflegebetten elektrisch verstellbar
  • Aufrichthilfen und Bettgalgen
  • Bettpfosten­erhöhung, Seitengitter, Anti-Dekubitus-Matratzen

Mobilitätshilfen (Produktgruppe 50)

  • Rollator
  • Roll­stuhl (in einfacher Ausführung)
  • Geh­bock und Gehwagen

Hilfen bei der Körperpflege (Produktgruppe 51)

  • Toiletten­stuhl und Toiletten­sitz­erhöhung
  • Dusch- und Wannenstuhl
  • Anti­rutsch­matte für Bad und Dusche

Notrufsysteme (Produktgruppe 52)

  • Hausnotruf – siehe dazu ausführlich Hausnotruf

Hilfen zum selbst­ständigen Leben (Produktgruppe 53)

  • Saug­greifer zum Auf­heben von Gegenständen
  • An- und Ausziehhilfen

Die genaue Liste mit Produkt­nummern führt der GKV-Spitzenverband – Ihr Sanitätshaus oder Pflege­dienst kennt die einschlägigen Positionen.

So beantragen Sie ein technisches Pflege­hilfsmittel

  1. Bedarf feststellen – idealerweise auf Empfehlung der Pflege­beratung oder des MD-Gutachters.
  2. Antrag bei der Pflegekasse mit ärztlicher Verordnung oder direkt mit Empfehlung aus dem MD-Gutachten.
  3. Kostenvoranschlag durch das Sanitätshaus, das die Lieferung übernehmen würde.
  4. Bewilligung der Pflegekasse (i. d. R. 1–2 Wochen).
  5. Auslieferung durch das Sanitätshaus – mit Einweisung, falls erforderlich.

Zuzahlung: 10 %, höchstens 25 €

Bei den meisten technischen Hilfsmitteln leisten Erwachsene eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % des Anschaffungs­preises – aber höchstens 25 € pro Hilfsmittel. Für Kinder und Jugendliche unter 18 entfällt die Zuzahlung.

Befreiung von der Zuzahlung

Wer im Kalenderjahr 2 % seines Bruttoeinkommens (bei chronisch Kranken 1 %) an Zuzahlungen geleistet hat, kann Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen – gilt für Pflegehilfsmittel ebenso wie für Arzneimittel und Krankenhaus­zuzahlungen.

Was, wenn das Wunsch-Modell teurer ist?

Die Pflegekasse zahlt nur das wirtschaftlich Notwendige. Möchten Sie ein hochwertigeres Modell (z. B. Premium-Rollator mit Stoßdämpfer), zahlen Sie die Mehrkosten als „aufzahlende Versorgung” selbst. Das Sanitätshaus weist Sie auf diese Wahl­möglichkeit hin.

Reparaturen und Ersatz

Die meisten Pflege­hilfsmittel sind Leihgeräte – Reparaturen und Wartung sind kostenfrei, solange die Beschädigung nicht grob fahrlässig verursacht wurde. Bei Verschleiß stellt das Sanitätshaus ein Ersatz­gerät.

Wird ein Hilfsmittel nicht mehr benötigt (z. B. nach Versterben), muss es an das Sanitätshaus zurück­gegeben werden – auch wenn die 25 €-Zuzahlung bereits geleistet wurde.

Häufige Fragen

Bekomme ich Pflege­hilfsmittel auch ohne Pflegegrad?

Über die Pflege­versicherung nur mit Pflegegrad. Ohne Pflegegrad sind technische Hilfsmittel unter Umständen über die Krankenversicherung (§ 33 SGB V, „Hilfsmittel” – z. B. medizinisch indizierter Rollator) erhältlich.

Welche Geräte stehen mir parallel zu?

Es gibt keine zahlen­mäßige Begrenzung. Sie können gleichzeitig Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl und Hausnotruf in Anspruch nehmen, sofern jeweils medizinisch oder pflegerisch indiziert.

Was ist mit Inkontinenz­produkten?

Diese laufen entweder über die Pflegebox (42 € pauschal) oder bei medizinischer Indikation über die Krankenversicherung – nicht über § 40 SGB XI als technisches Pflege­hilfsmittel.


Letzte redaktionelle Prüfung: 12. Mai 2026 · Veröffentlicht: 02. April 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.