Deutsche Pflegeleistungen

Teilstationäre Pflege · § 41 SGB XI

Tagespflege & Nachtpflege: Teilstationäre Versorgung 2026

Tagespflege bringt Struktur und entlastet Angehörige, Nachtpflege überbrückt schwierige Nachtstunden. Mit aktuellen Leistungsbeträgen 2026 nach Pflegegrad.

Jannik

Jannik

Redaktion · Pflegeansprüche & Antragsverfahren

Geprüft: 12. Mai 2026

Eine Pflegekraft putzt in der Küche

Bei Tages- und Nacht­pflege verbringt die pflege­bedürftige Person einen Teil des Tages oder der Nacht in einer teil­stationären Einrichtung. Sie wird dort versorgt, betreut und – idealerweise – auch aktiviert. Den Rest der Zeit lebt sie zu Hause. Das ist besonders wertvoll, wenn die häusliche Pflege tagsüber wegen Berufstätigkeit der Angehörigen schwer zu organisieren ist – oder wenn Schlaf­störungen die Nächte unmöglich machen.

Was ist teil­stationäre Pflege?

Teil­stationär heißt: Die pflege­bedürftige Person verbringt mehrere Stunden täglich (Tagespflege) oder die Nacht (Nachtpflege) in einer professionell geführten Einrichtung – etwa 8–10 Stunden tagsüber. Versorgung umfasst:

  • pflegerische Grund­versorgung (Hilfe bei Toilette, Essen, Mobilisation)
  • Mahlzeiten
  • soziale Aktivierung (Spiele, Gymnastik, Gespräche)
  • Beschäftigungs­therapie
  • in vielen Einrichtungen Fahrdienst zur Tür

Nacht­pflege ist besonders bei Demenz mit nächtlichem Umher­wandern, bei medizinisch notwendiger Über­wachung oder zur Entlastung der pflegenden Angehörigen sinnvoll – in der Praxis aber deutlich seltener als Tages­pflege.

Leistungs­beträge 2026 nach Pflegegrad

PflegegradMonatlich bis zu
2721 €
31.357 €
41.685 €
52.085 €

Pflegegrad 1 hat keinen eigenen Tagespflege-Anspruch, kann den Entlastungs­betrag von 131 € monatlich aber für teil­stationäre Angebote einsetzen.

Der wichtigste Vorteil: Pflegegeld bleibt voll erhalten

Anders als bei der voll­stationären Versorgung wird das Pflegegeld nicht gekürzt, wenn Sie Tages- oder Nacht­pflege in Anspruch nehmen. Auch die Pflege­sach­leistung bleibt in voller Höhe nutzbar. Die teil­stationäre Leistung ist also additiv – ein eigenes Budget, das nicht mit anderen Leistungen verrechnet wird.

Eigenanteile bei der Tagespflege

Wie in der voll­stationären Pflege übernimmt die Kasse nur die pflege­bedingten Aufwendungen. Selbst zu tragen sind:

  • Unterkunfts- und Verpflegungs­kosten (typisch 8–15 € pro Tag, je nach Einrichtung)
  • Investitions­kosten (Anteil für Gebäude, Möbel; oft 5–10 € pro Tag)
  • ggf. Fahrt­kosten, wenn der Bring­dienst nicht inklusive ist

Diese Eigenanteile lassen sich mit dem Entlastungs­betrag (131 €/Monat) verringern.

Geeignete Einrichtungen finden

Tages- und Nacht­pflege­einrichtungen brauchen einen Versorgungs­vertrag mit den Pflege­kassen (§ 72 SGB XI). Listen finden Sie:

  • bei Ihrer Pflegekasse
  • auf der AOK-Pflege­navigation oder den entsprechenden Portalen anderer Kassen
  • bei Pflege­stütz­punkten und kommunalen Senioren­büros

Achten Sie auf:

  • ein strukturiertes Aktivierungs­programm (nicht nur „Auf­bewahrung”)
  • ein Demenz-Konzept, falls relevant
  • gute Erreich­barkeit (Fahrdienst, Fahrtdauer)
  • transparente Eigenanteile im Vertrag

So beantragen Sie Tagespflege

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen – meist genügt ein formloser Hinweis, dass Sie Tagespflege in Anspruch nehmen möchten.
  2. Einrichtung wählen und Vertrag schließen.
  3. Direktabrechnung der pflege­bedingten Kosten zwischen Einrichtung und Pflege­kasse.
  4. Eigenanteile über monatliche Rechnung der Einrichtung.

Häufige Fragen

Wie oft pro Woche darf ich Tagespflege nutzen?

So oft, wie das monatliche Budget reicht. Bei Pflegegrad 3 sind das etwa 13–17 Tage pro Monat, bei Pflegegrad 5 entsprechend mehr.

Kann ich Tages- und Nacht­pflege kombinieren?

Ja, der Anspruch nach § 41 SGB XI umfasst beides. Das gemeinsame monatliche Budget bleibt gleich, Sie entscheiden über die Aufteilung.

Was, wenn die Einrichtung im Urlaub ist?

Schließzeiten der Tages­pflege sind kein Grund zur Sorge: Sie können in dieser Zeit Verhinderungs­pflege in Anspruch nehmen, um die Versorgung zu sichern.


Letzte redaktionelle Prüfung: 12. Mai 2026 · Veröffentlicht: 04. März 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.