Deutsche Pflegeleistungen

Soziale Sicherung · § 44 SGB XI

Rentenbeiträge für Pflegepersonen: Bis zu 696,57 € monatlich

Wer regelmäßig pflegt, bekommt von der Pflegekasse Rentenbeiträge gutgeschrieben — abhängig von Pflegegrad und Leistungsart. So sichern Sie Ihre Altersvorsorge.

Jannik

Jannik

Redaktion · Pflegeansprüche & Antragsverfahren

Geprüft: 13. Mai 2026

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Wer einen Angehörigen ehrenamtlich pflegt, opfert oft Arbeitszeit – mit Folgen für die spätere Rente. Damit Pflege­tätigkeit nicht zur Rentenfalle wird, zahlt die Pflege­kasse nach § 44 SGB XI Rentenversicherungs­beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflege­personen. Bei vollem Anspruch sind das in Pflegegrad 5 monatlich 696,57 €.

Wer hat Anspruch auf Rentenbeiträge?

Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Pflege eines Angehörigen oder Bekannten mit anerkanntem Pflegegrad 2 oder höher. (Pflegegrad 1 zählt nicht.)
  2. Mindestens 10 Pflege­stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage in der häuslichen Umgebung.
  3. Keine voll erwerbsmäßige Tätigkeit: Pflege darf nicht mehr als 30 Wochen­stunden Erwerbs­arbeit umfassen.

Werden mehrere pflege­bedürftige Personen versorgt, dürfen die Pflege­stunden zusammen­gerechnet werden – auch der Pflegegrad-Wert.

Höhe der monatlichen Rentenbeiträge

Die Pflegekasse zahlt Beiträge in eine fiktive beitragspflichtige Einnahme, abhängig von Pflegegrad und Leistungsart der gepflegten Person:

PflegegradMonatlicher Renten­beitrag (Pflegegeld-Bezug)
2188,07 €
3299,53 €
4487,60 €
5696,57 €

Werden statt Pflegegeld Sach­leistungen bezogen, sind die Beiträge etwas niedriger, da die Pflege­zeit-Belastung geringer angerechnet wird.

Arbeitslosen­versicherung läuft mit

Zusätzlich zahlt die Pflegekasse 48,69 € monatlich in die Arbeitslosen­versicherung, sofern Sie unmittelbar vor Beginn der Pflege­tätigkeit pflicht­versichert waren. Damit bleibt im Anschluss an die Pflegezeit ein Anspruch auf Arbeits­losen­geld erhalten.

Was, wenn ich nebenbei berufstätig bin?

Sie können bis zu 30 Wochenstunden beruflich tätig sein und trotzdem den Renten­beitrag erhalten. Bei mehr Stunden gilt die Pflege als „neben­bei” – der Anspruch entfällt.

Wer in Pflegezeit oder Familien­pflegezeit ist, hat ohnehin reduzierte Arbeitszeit und behält den Renten­beitrags­anspruch – das ist gerade einer der Hauptgründe für diese Modelle.

So beantragen Sie die Rentenbeiträge

  1. Fragebogen bei der Pflege­kasse der pflege­bedürftigen Person anfordern.
  2. Angaben zur Pflege­situation machen – Wochen­stunden, Verteilung auf Tage, eigene Erwerbs­tätigkeit.
  3. Antrag einreichen, ggf. mit Nachweisen (Pflege­tagebuch, Bescheinigung des Pflege­dienstes).
  4. Bewilligung durch die Pflege­kasse, Direkt­abrechnung mit der Renten­versicherung.

Die Rentenbeiträge werden monatlich automatisch an die Renten­versicherung abgeführt. Sie selbst sehen die Wirkung erst in Ihrer Renten­information bzw. später beim Bescheid.

Steuerliche Behandlung

Renten­beiträge der Pflegekasse sind für Sie als pflegende Person steuerfrei – sie werden weder als Einkommen behandelt noch als Werbungs­kosten geltend gemacht. Auch das Pflegegeld, das die pflege­bedürftige Person an Sie weiterleitet, bleibt steuerfrei, solange es im engsten Familien­kreis weitergegeben wird (§ 3 Nr. 36 EStG).

Häufige Fragen

Werden auch Pflege­zeiten vor 2017 angerechnet?

Ja. Die Renten­beitrags­zahlung läuft bereits seit der Pflege­versicherungs-Einführung 1995. Allerdings haben sich Anspruchs­voraussetzungen mehrfach geändert. Lassen Sie Ihre Renten­zeiten von der Deutschen Renten­versicherung kostenfrei prüfen.

Was, wenn ich mehrere Pflege­bedürftige versorge?

Die Pflege­stunden werden zusammen­gerechnet, der Pflegegrad nicht. Die Renten­beitrags­höhe richtet sich nach dem höchsten Pflegegrad unter den Gepflegten – plus proportionaler Aufschlag für jede weitere Person.

Verfallen Anspruchs­zeiten?

Nein. Renten­beitrags­zeiten als Pflege­person zählen wie reguläre Beschäftigungs­zeiten für Ihre Rente – ein Leben lang.


Letzte redaktionelle Prüfung: 13. Mai 2026 · Veröffentlicht: 04. Mai 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.