Soziale Sicherung · § 44 SGB XI
Rentenbeiträge für Pflegepersonen: Bis zu 696,57 € monatlich
Wer regelmäßig pflegt, bekommt von der Pflegekasse Rentenbeiträge gutgeschrieben — abhängig von Pflegegrad und Leistungsart. So sichern Sie Ihre Altersvorsorge.
Jannik
Redaktion · Pflegeansprüche & Antragsverfahren
Geprüft: 13. Mai 2026
Wer einen Angehörigen ehrenamtlich pflegt, opfert oft Arbeitszeit – mit Folgen für die spätere Rente. Damit Pflegetätigkeit nicht zur Rentenfalle wird, zahlt die Pflegekasse nach § 44 SGB XI Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Bei vollem Anspruch sind das in Pflegegrad 5 monatlich 696,57 €.
Wer hat Anspruch auf Rentenbeiträge?
Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Pflege eines Angehörigen oder Bekannten mit anerkanntem Pflegegrad 2 oder höher. (Pflegegrad 1 zählt nicht.)
- Mindestens 10 Pflegestunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage in der häuslichen Umgebung.
- Keine voll erwerbsmäßige Tätigkeit: Pflege darf nicht mehr als 30 Wochenstunden Erwerbsarbeit umfassen.
Werden mehrere pflegebedürftige Personen versorgt, dürfen die Pflegestunden zusammengerechnet werden – auch der Pflegegrad-Wert.
Höhe der monatlichen Rentenbeiträge
Die Pflegekasse zahlt Beiträge in eine fiktive beitragspflichtige Einnahme, abhängig von Pflegegrad und Leistungsart der gepflegten Person:
| Pflegegrad | Monatlicher Rentenbeitrag (Pflegegeld-Bezug) |
|---|---|
| 2 | 188,07 € |
| 3 | 299,53 € |
| 4 | 487,60 € |
| 5 | 696,57 € |
Werden statt Pflegegeld Sachleistungen bezogen, sind die Beiträge etwas niedriger, da die Pflegezeit-Belastung geringer angerechnet wird.
Arbeitslosenversicherung läuft mit
Zusätzlich zahlt die Pflegekasse 48,69 € monatlich in die Arbeitslosenversicherung, sofern Sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit pflichtversichert waren. Damit bleibt im Anschluss an die Pflegezeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten.
Was, wenn ich nebenbei berufstätig bin?
Sie können bis zu 30 Wochenstunden beruflich tätig sein und trotzdem den Rentenbeitrag erhalten. Bei mehr Stunden gilt die Pflege als „nebenbei” – der Anspruch entfällt.
Wer in Pflegezeit oder Familienpflegezeit ist, hat ohnehin reduzierte Arbeitszeit und behält den Rentenbeitragsanspruch – das ist gerade einer der Hauptgründe für diese Modelle.
So beantragen Sie die Rentenbeiträge
- Fragebogen bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person anfordern.
- Angaben zur Pflegesituation machen – Wochenstunden, Verteilung auf Tage, eigene Erwerbstätigkeit.
- Antrag einreichen, ggf. mit Nachweisen (Pflegetagebuch, Bescheinigung des Pflegedienstes).
- Bewilligung durch die Pflegekasse, Direktabrechnung mit der Rentenversicherung.
Die Rentenbeiträge werden monatlich automatisch an die Rentenversicherung abgeführt. Sie selbst sehen die Wirkung erst in Ihrer Renteninformation bzw. später beim Bescheid.
Steuerliche Behandlung
Rentenbeiträge der Pflegekasse sind für Sie als pflegende Person steuerfrei – sie werden weder als Einkommen behandelt noch als Werbungskosten geltend gemacht. Auch das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person an Sie weiterleitet, bleibt steuerfrei, solange es im engsten Familienkreis weitergegeben wird (§ 3 Nr. 36 EStG).
Häufige Fragen
Werden auch Pflegezeiten vor 2017 angerechnet?
Ja. Die Rentenbeitragszahlung läuft bereits seit der Pflegeversicherungs-Einführung 1995. Allerdings haben sich Anspruchsvoraussetzungen mehrfach geändert. Lassen Sie Ihre Rentenzeiten von der Deutschen Rentenversicherung kostenfrei prüfen.
Was, wenn ich mehrere Pflegebedürftige versorge?
Die Pflegestunden werden zusammengerechnet, der Pflegegrad nicht. Die Rentenbeitragshöhe richtet sich nach dem höchsten Pflegegrad unter den Gepflegten – plus proportionaler Aufschlag für jede weitere Person.
Verfallen Anspruchszeiten?
Nein. Rentenbeitragszeiten als Pflegeperson zählen wie reguläre Beschäftigungszeiten für Ihre Rente – ein Leben lang.
Letzte redaktionelle Prüfung: 13. Mai 2026 · Veröffentlicht: 04. Mai 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.