Deutsche Pflegeleistungen

Vollstationäre Pflege · § 43 SGB XI

Vollstationäre Pflege: Pflegeheim, Eigenanteil, Leistungszuschläge 2026

Wenn ein Pflegeheim notwendig wird: Leistungsbeträge der Pflegekasse 805 € bis 2.096 €, Eigenanteile, Leistungszuschläge nach Verweildauer.

Jannik

Jannik

Redaktion · Pflegeansprüche & Antragsverfahren

Geprüft: 12. Mai 2026

Ein älterer Mann legt eine Matratzenauflage auf ein Bett

Wenn die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist, übernimmt die Pflege­versicherung pauschale Leistungen für die voll­stationäre Versorgung in einem zugelassenen Pflege­heim. Die Kasse zahlt einen festen monatlichen Betrag pro Pflegegrad – die Differenz zu den tatsächlichen Heim­kosten („Eigenanteil”) trägt die pflege­bedürftige Person selbst. Seit 2022 reduzieren gestaffelte Leistungs­zuschläge den Eigenanteil je länger der Aufenthalt dauert.

Leistungs­beträge der Pflegekasse 2026

PflegegradPauschale der Pflegekasse pro Monat
1131 € (Zuschuss)
2805 €
31.319 €
41.855 €
52.096 €

Diese Beträge fließen direkt an die Pflege­einrichtung, nicht auf Ihr Konto.

Aus welchen Kostenarten setzt sich der Heimplatz zusammen?

Der monatliche Gesamt­preis im Pflege­heim besteht aus mehreren Komponenten:

KostenartWer zahlt?Größenordnung
Pflege­bedingte AufwendungenPflegekasse (pauschal) + Eigenanteilabhängig vom Heim
Unterkunft & VerpflegungBewohner selbst800–1.300 € / Monat
Investitions­kosten (Gebäude, Möbel)Bewohner selbst400–700 € / Monat
Ausbildungs­umlageBewohner selbst50–150 € / Monat

Den von Ihnen zu zahlenden Pflegeanteil nennt man „einrichtungs­einheitlichen Eigenanteil” (EEE) – er ist für alle Bewohner desselben Heims gleich, unabhängig vom Pflegegrad (Ausnahme: PG 1).

Leistungs­zuschläge ab dem ersten Monat

Seit dem 1. Januar 2022 gibt es gestaffelte Zuschläge auf den Eigenanteil. Sie reduzieren mit zunehmender Verweildauer den pflege­bedingten Teil Ihres Eigenanteils:

Aufenthalts­dauerZuschlag der Pflegekasse
Bis 12 Monate15 %
13 bis 24 Monate30 %
25 bis 36 Monate50 %
Ab 37 Monate75 %

Beispiel: Wer 3 Jahre im Heim lebt und 1.500 € Pflege-Eigenanteil zahlt, bekommt davon 750 € als Leistungs­zuschlag erstattet – die effektive Belastung sinkt also stark.

Was passiert mit dem Pflegegeld?

Im voll­stationären Heim entfällt das Pflegegeld komplett – schließlich übernimmt die Pflegekasse die Pflege­kosten direkt. Auch Sach­leistung, Verhinderungs- und Kurzzeit­pflege sind im Heim nicht mehr abrufbar.

Erhalten bleiben der monatliche Anspruch auf:

Wenn das Geld nicht reicht: Hilfe zur Pflege

Wenn Einkommen und Vermögen den Heim­platz nicht decken, springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII ein. Voraussetzung:

  • Schonvermögen: 10.000 € pro Person; ein selbst­bewohntes Haus bleibt unberührt, wenn Ehepartner darin lebt.
  • Einkommens­einsatz: Renten und sonstige Einkommen werden bis auf einen kleinen Frei­betrag (Taschengeld ca. 135 €/Monat) eingesetzt.
  • Eltern­unterhalt: Seit dem Angehörigen-Entlastungs­gesetz 2020 werden Kinder erst ab einem Jahres­brutto­einkommen von 100.000 € zum Unterhalt heran­gezogen.

Heimplatz finden – worauf achten?

  • Lage in der Nähe von Angehörigen
  • Spezialisierung (Demenz, Wachkoma, Beatmung) bei Bedarf
  • Personal­schlüssel und Qualifikation
  • Hauseigene MD-Bewertung (öffentlich einsehbar)
  • Transparenter Vertrag zu Eigenanteilen und Leistungs­zuschlägen
  • Probewohnen möglich? Viele Heime bieten Kurzzeit­pflege als Schnupper­aufenthalt an

Listen zugelassener Heime: Pflegekasse, AOK-Pflege­navigation, regionale Pflege­stütz­punkte.

Häufige Fragen

Kann ich den Heimplatz selbst wählen?

Ja. Die Pflege­versicherung zahlt den pauschalen Pflege­anteil in jedem zugelassenen Heim in Deutschland – nicht nur an Ihrem Wohnort.

Was passiert bei Krankenhaus­aufenthalt aus dem Heim heraus?

Heim­platz und alle Leistungen bleiben für die Dauer des Klinik­aufenthalts erhalten. Eine Kündigungs­frist gilt nur, wenn der Aufenthalt voraussichtlich länger als drei Monate dauert.

Kann ich aus dem Heim wieder nach Hause?

Grund­sätzlich ja. Bei Rückkehr in die häusliche Pflege leben alle ambulanten Leistungen (Pflegegeld, Sach­leistung, Verhinderungs­pflege, Kurzzeit­pflege) wieder auf – ohne neuen Antrag.


Letzte redaktionelle Prüfung: 12. Mai 2026 · Veröffentlicht: 04. März 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.