Kurzzeitpflege · § 42 SGB XI
Kurzzeitpflege: Übergangspflege im Heim mit 3.539 € Jahresbudget
Stationäre Pflege für maximal 8 Wochen pro Jahr — nach Krankenhaus, bei Pflege-Ausfall oder zur Übergangsversorgung. Ab Pflegegrad 2 mit 3.539 € gemeinsamem Jahresbudget.
Jenny
Redaktion · Häusliche Pflege & Alltag
Geprüft: 12. Mai 2026
Kurzzeitpflege überbrückt Pflege-Engpässe stationär in einer zugelassenen Einrichtung. Typische Anlässe: Übergang nach einem Klinikaufenthalt, Ausfall der pflegenden Angehörigen, Krisensituation oder einfach eine planbare Erholungspause. Seit Juli 2025 teilt sie sich das Jahresbudget von 3.539 € mit der Verhinderungspflege.
Wann nutzen Sie Kurzzeitpflege?
Die typischen Anlässe nach § 42 SGB XI:
- Nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die häusliche Versorgung noch nicht gesichert ist (z. B. notwendige Anpassungen am Wohnumfeld, Suche nach Pflegedienst).
- Bei Krisensituationen in der häuslichen Pflege (z. B. Sturz der Pflegeperson, plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands).
- Geplant zur Entlastung der pflegenden Angehörigen für Urlaub oder Reha.
- In Übergangsphasen vor einer dauerhaften Heimunterbringung.
Höhe und Dauer der Leistung
Die Pflegekasse übernimmt aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € die pflegerischen Aufwendungen für bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr. Eine Verteilung über das Jahr ist möglich – nutzen Sie das Budget für mehrere kürzere Aufenthalte oder einen längeren am Stück.
Was die Pflegekasse zahlt – und was nicht
Die 3.539 € decken ausschließlich die pflegebedingten Aufwendungen. Nicht inbegriffen sind:
- Unterkunft und Verpflegung – diese „Hotelkosten” zahlen Sie selbst.
- Investitionskosten der Einrichtung (anteilige Refinanzierung von Bau, Möbeln).
Diese Eigenanteile lassen sich mit dem Entlastungsbetrag (131 €/Monat) und dem gemeinsamen Jahresbudget der Verhinderungspflege weiter reduzieren.
Geeignete Einrichtungen finden
Kurzzeitpflege findet in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen statt – also in regulären Pflegeheimen, die Plätze für vorübergehende Aufenthalte vorhalten, oder in eigenen Kurzzeitpflege-Einrichtungen. Eine Übersicht zugelassener Anbieter gibt es bei:
- der Pflegekasse direkt (Listen nach § 7 Abs. 3 SGB XI)
- der AOK-Pflegenavigation (pflege.aok.de)
- regionalen Pflegestützpunkten
Wichtig: Kurzzeitpflege-Plätze sind in vielen Regionen knapp. Reservieren Sie frühzeitig – bei planbaren Aufenthalten 3–6 Monate im Voraus.
So beantragen Sie Kurzzeitpflege
- Vor dem Aufenthalt Antrag formlos bei der Pflegekasse stellen. Bei Klinik-Anschlusspflege kann der Sozialdienst des Krankenhauses helfen.
- Einrichtung wählen und Kostenvoranschlag einholen.
- Bewilligung abwarten – bei vorhandenem Pflegegrad meist Routine, dauert wenige Tage.
- Aufenthalt antreten, Pflegeleistungen werden direkt mit der Kasse abgerechnet.
- Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung selbst zahlen oder ggf. Sozialhilfe beantragen.
Kurzzeitpflege im akuten Notfall
Bei plötzlicher Erkrankung der Pflegeperson oder bei Krisensituationen geht es auch rückwirkend: Die Kosten können nachträglich erstattet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Pflegekasse muss in akuten Fällen schnell entscheiden – berufen Sie sich auf § 13 SGB X (sofortige Bearbeitung von dringenden Anträgen).
Häufige Fragen
Was kostet Kurzzeitpflege im Schnitt?
Die pflegebedingten Aufwendungen liegen je nach Einrichtung bei rund 100–180 € pro Tag. Der Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung beträgt zusätzlich 25–55 € pro Tag. Mit dem Jahresbudget von 3.539 € reicht das also für rund 3–4 Wochen reine Pflegekosten – Eigenanteile kommen oben drauf.
Kann ich Kurzzeitpflege mehrmals pro Jahr nutzen?
Ja. Die 8 Wochen können Sie auf mehrere Aufenthalte verteilen, solange das Jahresbudget reicht.
Was, wenn der Pflegegrad noch nicht vorliegt?
Bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit nach einem Krankenhausaufenthalt gibt es die Übergangspflege nach § 39c SGB V – maximal 10 Tage, gezahlt von der Krankenkasse. Parallel sollten Sie sofort einen Pflegegrad-Antrag stellen.
Letzte redaktionelle Prüfung: 12. Mai 2026 · Veröffentlicht: 14. Februar 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.