Deutsche Pflegeleistungen

Kurzzeitpflege · § 42 SGB XI

Kurzzeitpflege: Übergangs­pflege im Heim mit 3.539 € Jahresbudget

Stationäre Pflege für maximal 8 Wochen pro Jahr — nach Krankenhaus, bei Pflege-Ausfall oder zur Übergangsversorgung. Ab Pflegegrad 2 mit 3.539 € gemeinsamem Jahresbudget.

Jenny

Jenny

Redaktion · Häusliche Pflege & Alltag

Geprüft: 12. Mai 2026

Ein älterer Mann legt eine Matratzenauflage auf ein Bett

Kurzzeit­pflege überbrückt Pflege-Engpässe stationär in einer zugelassenen Einrichtung. Typische Anlässe: Übergang nach einem Klinik­aufenthalt, Ausfall der pflegenden Angehörigen, Krisensituation oder einfach eine planbare Erholungs­pause. Seit Juli 2025 teilt sie sich das Jahres­budget von 3.539 € mit der Verhinderungs­pflege.

Wann nutzen Sie Kurzzeit­pflege?

Die typischen Anlässe nach § 42 SGB XI:

  • Nach einem Krankenhaus­aufenthalt, wenn die häusliche Versorgung noch nicht gesichert ist (z. B. notwendige Anpassungen am Wohn­umfeld, Suche nach Pflege­dienst).
  • Bei Krisen­situationen in der häuslichen Pflege (z. B. Sturz der Pflege­person, plötzliche Verschlechterung des Gesundheits­zustands).
  • Geplant zur Entlastung der pflegenden Angehörigen für Urlaub oder Reha.
  • In Übergangs­phasen vor einer dauerhaften Heim­unterbringung.

Höhe und Dauer der Leistung

Die Pflegekasse übernimmt aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € die pflegerischen Aufwendungen für bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Kalender­jahr. Eine Verteilung über das Jahr ist möglich – nutzen Sie das Budget für mehrere kürzere Aufenthalte oder einen längeren am Stück.

Was die Pflegekasse zahlt – und was nicht

Die 3.539 € decken ausschließlich die pflege­bedingten Aufwendungen. Nicht inbegriffen sind:

  • Unterkunft und Verpflegung – diese „Hotel­kosten” zahlen Sie selbst.
  • Investitions­kosten der Einrichtung (anteilige Refinanzierung von Bau, Möbeln).

Diese Eigenanteile lassen sich mit dem Entlastungs­betrag (131 €/Monat) und dem gemeinsamen Jahresbudget der Verhinderungs­pflege weiter reduzieren.

Geeignete Einrichtungen finden

Kurzzeit­pflege findet in zugelassenen voll­stationären Pflege­einrichtungen statt – also in regulären Pflege­heimen, die Plätze für vorübergehende Aufenthalte vorhalten, oder in eigenen Kurzzeit­pflege-Einrichtungen. Eine Übersicht zugelassener Anbieter gibt es bei:

  • der Pflege­kasse direkt (Listen nach § 7 Abs. 3 SGB XI)
  • der AOK-Pflege­navigation (pflege.aok.de)
  • regionalen Pflege­stütz­punkten

Wichtig: Kurzzeit­pflege-Plätze sind in vielen Regionen knapp. Reservieren Sie frühzeitig – bei planbaren Aufenthalten 3–6 Monate im Voraus.

So beantragen Sie Kurzzeit­pflege

  1. Vor dem Aufenthalt Antrag formlos bei der Pflegekasse stellen. Bei Klinik-Anschluss­pflege kann der Sozialdienst des Krankenhauses helfen.
  2. Einrichtung wählen und Kostenvoranschlag einholen.
  3. Bewilligung abwarten – bei vorhandenem Pflegegrad meist Routine, dauert wenige Tage.
  4. Aufenthalt antreten, Pflegeleistungen werden direkt mit der Kasse abgerechnet.
  5. Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung selbst zahlen oder ggf. Sozialhilfe beantragen.

Kurzzeit­pflege im akuten Notfall

Bei plötzlicher Erkrankung der Pflege­person oder bei Krisen­situationen geht es auch rückwirkend: Die Kosten können nachträglich erstattet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Pflegekasse muss in akuten Fällen schnell entscheiden – berufen Sie sich auf § 13 SGB X (sofortige Bearbeitung von dringenden Anträgen).

Häufige Fragen

Was kostet Kurzzeit­pflege im Schnitt?

Die pflege­bedingten Aufwendungen liegen je nach Einrichtung bei rund 100–180 € pro Tag. Der Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung beträgt zusätzlich 25–55 € pro Tag. Mit dem Jahres­budget von 3.539 € reicht das also für rund 3–4 Wochen reine Pflege­kosten – Eigenanteile kommen oben drauf.

Kann ich Kurzzeit­pflege mehrmals pro Jahr nutzen?

Ja. Die 8 Wochen können Sie auf mehrere Aufenthalte verteilen, solange das Jahres­budget reicht.

Was, wenn der Pflegegrad noch nicht vorliegt?

Bei plötzlicher Pflege­bedürftigkeit nach einem Krankenhaus­aufenthalt gibt es die Übergangs­pflege nach § 39c SGB V – maximal 10 Tage, gezahlt von der Kranken­kasse. Parallel sollten Sie sofort einen Pflegegrad-Antrag stellen.


Letzte redaktionelle Prüfung: 12. Mai 2026 · Veröffentlicht: 14. Februar 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.