Auszeit · PflegeZG / FPfZG
Pflegezeit & Familienpflegezeit: Berufliche Auszeit für die Pflege
Bis zu 6 Monate komplett aussteigen oder bis zu 24 Monate auf Teilzeit reduzieren: Pflegezeit nach PflegeZG und Familienpflegezeit nach FPfZG im Vergleich.
Jannik
Redaktion · Pflegeansprüche & Antragsverfahren
Geprüft: 13. Mai 2026
Wer einen nahen Angehörigen pflegt, kann sich gesetzlich von der Arbeit freistellen lassen – entweder kurzfristig, bis zu sechs Monate vollständig (Pflegezeit) oder bis zu 24 Monate in reduzierter Arbeitszeit (Familienpflegezeit). Beides ist im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) geregelt – getrennt vom SGB XI, aber für pflegende Berufstätige zentral.
Drei Modelle für drei Situationen
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
Plötzliche akute Pflegesituation – ein Elternteil stürzt, eine OP steht kurzfristig an, Pflege muss sofort organisiert werden. Sie können bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, ohne Genehmigung – nur mit Mitteilung an den Arbeitgeber. Die Tage gelten pro pflegebedürftiger Person und akutem Anlass, also potenziell mehrfach im Jahr.
Für diese Zeit kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden – siehe Pflegeunterstützungsgeld.
2. Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)
Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte (in kleineren Betrieben kein gesetzlicher Anspruch).
- Die zu pflegende Person hat einen anerkannten Pflegegrad 1 oder höher.
- Schriftliche Ankündigung spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn.
- Naher Angehöriger im Sinne des Gesetzes (siehe unten).
Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz und Sie haben einen Rechtsanspruch auf Rückkehr in den alten Job.
3. Familienpflegezeit (FPfZG)
Bis zu 24 Monate reduzierte Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden. Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber hat mehr als 25 Beschäftigte.
- Anerkannter Pflegegrad der zu pflegenden Person.
- Ankündigung 8 Wochen vor Beginn, schriftlich mit gewünschter Arbeitszeit.
- Kündigungsschutz während der gesamten Familienpflegezeit.
Wer zählt als „naher Angehöriger”?
Nach § 7 Abs. 3 PflegeZG sind das:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, lebenspartnerähnliche Gemeinschaften
- Geschwister, Schwäger und deren Ehe-/Lebenspartner
- Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stief-, Schwieger-, Enkelkinder
- Schwiegerkinder
Weiter entfernte Verwandte oder Freunde sind nicht abgedeckt.
Wie wird das Einkommen abgesichert?
Beide Modelle sind im Grundsatz unbezahlte Freistellungen. Der Staat unterstützt die Einkommensabsicherung über ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA):
- maximal die Hälfte des entgangenen Nettoeinkommens
- Auszahlung in monatlichen Raten während der Pflegezeit
- Rückzahlung in Raten nach Ende der Pflegezeit, üblicherweise ohne Zinsen
- Antrag über das BAFzA, online oder per Post
Pflegezeit, Familienpflegezeit, Beides – Kombination?
Beide Modelle sind kombinierbar, aber die Gesamtdauer ist auf 24 Monate je pflegebedürftiger Person begrenzt. Beispiel:
- 6 Monate Pflegezeit (vollständig freigestellt) +
- 18 Monate Familienpflegezeit (Teilzeit) = 24 Monate gesamt
Verlängerungen über 24 Monate hinaus sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
So gehen Sie vor
- Pflegegrad der zu pflegenden Person sicherstellen.
- Arbeitgeber schriftlich informieren – Fristen einhalten (10 Tage Pflegezeit, 8 Wochen Familienpflegezeit).
- Gewünschte Arbeitszeit in der Ankündigung exakt angeben.
- BAFzA-Darlehen beantragen, falls finanzielle Absicherung nötig.
- Pflegeberatung zur sozialversicherungsrechtlichen Wirkung nutzen.
Häufige Fragen
Kann der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?
In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten (Pflegezeit) bzw. mehr als 25 Beschäftigten (Familienpflegezeit) hat der Arbeitgeber kein Ablehnungsrecht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was, wenn der Pflegebedarf endet?
Pflegezeit und Familienpflegezeit enden vier Wochen nach Wegfall der Pflegebedürftigkeit (z. B. Heimunterbringung, Versterben). Sie können den Job früher fortsetzen, in Abstimmung mit dem Arbeitgeber.
Was, wenn ich mehrere Angehörige pflege?
Die 24-Monats-Grenze gilt pro pflegebedürftiger Person. Pflegen Sie nacheinander Mutter und Vater, stehen Ihnen für jeden bis zu 24 Monate zu.
Letzte redaktionelle Prüfung: 13. Mai 2026 · Veröffentlicht: 22. April 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.