Deutsche Pflegeleistungen

Auszeit · PflegeZG / FPfZG

Pflegezeit & Familienpflegezeit: Berufliche Auszeit für die Pflege

Bis zu 6 Monate komplett aussteigen oder bis zu 24 Monate auf Teilzeit reduzieren: Pflegezeit nach PflegeZG und Familienpflegezeit nach FPfZG im Vergleich.

Jannik

Jannik

Redaktion · Pflegeansprüche & Antragsverfahren

Geprüft: 13. Mai 2026

Drei Generationen in einem Wohnzimmer, eine ältere Frau, eine erwachsene Frau und ein Kind sitzen um einen Tisch herum.

Wer einen nahen Angehörigen pflegt, kann sich gesetzlich von der Arbeit freistellen lassen – entweder kurzfristig, bis zu sechs Monate vollständig (Pflegezeit) oder bis zu 24 Monate in reduzierter Arbeitszeit (Familien­pflegezeit). Beides ist im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familien­pflegezeitgesetz (FPfZG) geregelt – getrennt vom SGB XI, aber für pflegende Berufstätige zentral.

Drei Modelle für drei Situationen

1. Kurzzeitige Arbeits­verhinderung (§ 2 PflegeZG)

Plötzliche akute Pflege­situation – ein Eltern­teil stürzt, eine OP steht kurzfristig an, Pflege muss sofort organisiert werden. Sie können bis zu 10 Arbeits­tage der Arbeit fernbleiben, ohne Genehmigung – nur mit Mitteilung an den Arbeitgeber. Die Tage gelten pro pflege­bedürftiger Person und akutem Anlass, also potenziell mehrfach im Jahr.

Für diese Zeit kann Pflege­unter­stützungs­geld beantragt werden – siehe Pflegeunterstützungsgeld.

2. Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)

Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Voraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte (in kleineren Betrieben kein gesetzlicher Anspruch).
  • Die zu pflegende Person hat einen anerkannten Pflegegrad 1 oder höher.
  • Schriftliche Ankündigung spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn.
  • Naher Angehöriger im Sinne des Gesetzes (siehe unten).

Während der Pflegezeit besteht Kündigungs­schutz und Sie haben einen Rechtsanspruch auf Rückkehr in den alten Job.

3. Familien­pflegezeit (FPfZG)

Bis zu 24 Monate reduzierte Arbeits­zeit auf mindestens 15 Wochen­stunden. Voraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber hat mehr als 25 Beschäftigte.
  • Anerkannter Pflegegrad der zu pflegenden Person.
  • Ankündigung 8 Wochen vor Beginn, schriftlich mit gewünschter Arbeitszeit.
  • Kündigungs­schutz während der gesamten Familien­pflegezeit.

Wer zählt als „naher Angehöriger”?

Nach § 7 Abs. 3 PflegeZG sind das:

  • Großeltern, Eltern, Schwieger­eltern, Stief­eltern
  • Ehegatten, Lebens­partner, lebens­partnerähnliche Gemeinschaften
  • Geschwister, Schwäger und deren Ehe-/Lebenspartner
  • Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stief-, Schwieger-, Enkelkinder
  • Schwiegerkinder

Weiter entfernte Verwandte oder Freunde sind nicht abgedeckt.

Wie wird das Einkommen abgesichert?

Beide Modelle sind im Grundsatz unbezahlte Freistellungen. Der Staat unterstützt die Einkommens­absicherung über ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaft­liche Aufgaben (BAFzA):

  • maximal die Hälfte des entgangenen Netto­einkommens
  • Auszahlung in monatlichen Raten während der Pflegezeit
  • Rückzahlung in Raten nach Ende der Pflegezeit, üblicherweise ohne Zinsen
  • Antrag über das BAFzA, online oder per Post

Pflegezeit, Familien­pflegezeit, Beides – Kombination?

Beide Modelle sind kombinierbar, aber die Gesamt­dauer ist auf 24 Monate je pflege­bedürftiger Person begrenzt. Beispiel:

  • 6 Monate Pflegezeit (vollständig freigestellt) +
  • 18 Monate Familien­pflegezeit (Teilzeit) = 24 Monate gesamt

Verlängerungen über 24 Monate hinaus sind nur mit Zustimmung des Arbeit­gebers möglich.

So gehen Sie vor

  1. Pflegegrad der zu pflegenden Person sicherstellen.
  2. Arbeitgeber schriftlich informieren – Fristen einhalten (10 Tage Pflegezeit, 8 Wochen Familien­pflegezeit).
  3. Gewünschte Arbeitszeit in der Ankündigung exakt angeben.
  4. BAFzA-Darlehen beantragen, falls finanzielle Absicherung nötig.
  5. Pflege­beratung zur sozial­versicherungs­rechtlichen Wirkung nutzen.

Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?

In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten (Pflegezeit) bzw. mehr als 25 Beschäftigten (Familien­pflegezeit) hat der Arbeit­geber kein Ablehnungsrecht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was, wenn der Pflege­bedarf endet?

Pflegezeit und Familien­pflegezeit enden vier Wochen nach Wegfall der Pflege­bedürftigkeit (z. B. Heim­unterbringung, Versterben). Sie können den Job früher fortsetzen, in Abstimmung mit dem Arbeit­geber.

Was, wenn ich mehrere Angehörige pflege?

Die 24-Monats-Grenze gilt pro pflege­bedürftiger Person. Pflegen Sie nacheinander Mutter und Vater, stehen Ihnen für jeden bis zu 24 Monate zu.


Letzte redaktionelle Prüfung: 13. Mai 2026 · Veröffentlicht: 22. April 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.