Pflegereform · Kabinettsentwurf 30.09.2026
Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Was der Kabinettsentwurf für Betroffene ändern soll
Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Die wichtigsten geplanten Änderungen bei Pflegegeld, Sachleistungen, Pflegehilfsmitteln, Entlastungsbetrag, Begutachtung und Pflegeheim.
Jannik
Redaktion · Pflegeansprüche & Antragsverfahren
Geprüft: 30. September 2026
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Für Pflegebedürftige und Angehörige ist wichtig: Das ist ein Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf, aber noch kein bereits wirksames neues Leistungsrecht. Bundestag und Bundesrat befassen sich im nächsten Schritt mit dem Entwurf. Bis zum Inkrafttreten gelten die heutigen Ansprüche, Beträge und Antragswege weiter.
Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick
| Bereich | Heute | Im Kabinettsentwurf geplant |
|---|---|---|
| Pflegegeld | eigene Geldleistung ab Pflegegrad 2 | Teil eines neuen Entlastungsbudgets: PG 2 380 €, PG 3 630 €, PG 4 890 €, PG 5 1.080 € monatlich |
| Pflegesachleistungen | eigener Sachleistungsanspruch über Pflegedienst | neues Sachleistungsbudget: PG 2 890 €, PG 3 1.590 €, PG 4 2.090 €, PG 5 2.530 € monatlich |
| Entlastungsbetrag | 131 € monatlich ab Pflegegrad 1 | neues Sozialraumbudget für Pflegegrad 2 bis 5: 175 € monatlich, bei unter 25-Jährigen 300 € |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € seit 01.07.2025 | neues Überbrückungsbudget von 2.285 € für pflegerische Akut- und Übergangssituationen |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis zu 42 € monatlich als eigener Anspruch | Verbrauchs-Pflegehilfsmittel sollen in die neue Budgetlogik eingeordnet werden; aktuelle Pauschale gilt bis zur gesetzlichen Änderung weiter |
| Pflegegrad-Begutachtung | Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27 Punkten | höhere Schwellenwerte: Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30, Pflegegrad 3 ab 50 Punkten |
| Pflegeheim | Leistungszuschläge nach Aufenthaltsdauer | Besitzstandsschutz für bereits 2026 bezogene Zuschüsse ist im Entwurf vorgesehen |
Was ändert sich beim Pflegegeld?
Pflegegeld soll nicht einfach ersatzlos wegfallen. Der Kabinettsentwurf ordnet die Leistung aber neu: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sollen Pflegegeld künftig im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragen können. Die geplanten Monatsbeträge liegen bei 380 € in Pflegegrad 2, 630 € in Pflegegrad 3, 890 € in Pflegegrad 4 und 1.080 € in Pflegegrad 5.
Für Familien heißt das: Die bekannte Logik „Geldleistung bei häuslicher Pflege durch Angehörige“ bleibt im Grundsatz erhalten, wird aber in eine neue Budgetstruktur eingebettet. Die heutigen Beträge und Beratungspflichten gelten weiter, bis die neue Regelung in Kraft ist. Mehr zur aktuellen Rechtslage steht im Artikel Pflegegeld und Pflegesachleistung.
Was soll mit Pflegesachleistungen passieren?
Auch die Pflegesachleistung soll als Sachleistungsbudget neu gefasst werden. Geplant sind monatlich bis zu 890 € bei Pflegegrad 2, 1.590 € bei Pflegegrad 3, 2.090 € bei Pflegegrad 4 und 2.530 € bei Pflegegrad 5. Damit bleibt die Grundidee bestehen: Ein zugelassener Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Neu ist vor allem die stärkere Bündelung mit anderen häuslichen Leistungen.
Die Kombinationsleistung soll nach der Begründung des Entwurfs weiterhin möglich bleiben. Für laufende Versorgungen ist deshalb wichtig, die aktuelle Aufteilung nicht vorschnell zu ändern, sondern Bescheide und Übergangsregeln abzuwarten.
Entlastungsbetrag und Sozialraumbudget
Der heutige Entlastungsbetrag von 131 € monatlich gilt ab Pflegegrad 1 und wird gegen Belege für anerkannte Alltagshilfen erstattet. Der Kabinettsentwurf plant hier eine neue Struktur: Für Pflegegrad 2 bis 5 soll ein Sozialraumbudget von 175 € monatlich entstehen. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sind 300 € monatlich vorgesehen.
Gerade für Pflegegrad 1 wäre das eine spürbare Änderung, weil der heutige Entlastungsbetrag dort zu den wichtigsten Leistungen gehört. Solange das Gesetz aber nicht wirksam ist, bleibt der Anspruch auf 131 € monatlich unverändert bestehen.
Pflegehilfsmittel und Pflegebox: 42 € heute weiter nutzen
Die 42-€-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für viele Haushalte der einfachste monatliche Anspruch: Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen oder Mundschutz können darüber laufen.
Im Kabinettsentwurf werden Verbrauchs-Pflegehilfsmittel nicht mehr als eigenständige §-40-Leistung geführt, sondern in die neue Budgetlogik eingeordnet. Für Betroffene heißt das heute nicht, dass die Pflegebox sofort wegfällt. Wer aktuell Anspruch hat, sollte die Pauschale weiter nutzen und Anträge nicht aufschieben.
Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und neue Akuthilfe
Seit Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Der Kabinettsentwurf will Akut- und Übergangssituationen künftig stärker über ein Überbrückungsbudget abbilden. Geplant sind 2.285 € pro Kalenderjahr für pflegerische Akutsituationen und Kurzzeitpflege in Übergangslagen.
Das ist besonders relevant, wenn die Hauptpflegeperson plötzlich ausfällt, sich der Zustand nach einem Krankenhausaufenthalt verschlechtert oder die häusliche Pflege kurzfristig nicht sichergestellt werden kann. Bis zum Inkrafttreten gilt aber der heutige gemeinsame Jahresbetrag weiter.
Neue Schwellenwerte bei der Begutachtung
Der Entwurf sieht höhere Schwellenwerte für die Einstufung vor:
| Pflegegrad | Heute | Geplant im PNOG-Kabinettsentwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte | 15 bis unter 30 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte | 30 bis unter 50 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 Punkte | 50 bis unter 70 Punkte |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 Punkte | 70 bis unter 90 Punkte |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 Punkte | 90 bis 100 Punkte |
Nach der Übergangsregel soll für die Feststellung grundsätzlich das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Bereits zugeordnete Pflegegrade sollen nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verloren gehen. Praktisch bleibt deshalb wichtig: Wer heute Pflegebedarf sieht, sollte den Pflegegrad-Antrag nicht aufschieben.
Pflegeheim und stationäre Pflege
Der Entwurf verfolgt das Ziel, den Anstieg der Eigenanteile zu begrenzen. Gleichzeitig bleibt die Pflegeversicherung ein Teilleistungssystem: Die Pflegekasse trägt nur einen Teil der Kosten. Für Menschen, die bereits 2026 bestimmte Zuschüsse in der vollstationären Pflege bezogen haben, sieht der Entwurf Übergangs- bzw. Besitzstandsregeln vor.
Die aktuellen Beträge und Zuschlagsstufen erklären wir im Artikel zur vollstationären Pflege.
Was bleibt für Betroffene jetzt wichtig?
- Aktuelle Ansprüche weiter nutzen. Der Kabinettsentwurf ändert noch keinen laufenden Bescheid.
- Anträge nicht aufschieben. Pflegegrad, Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Pflegebox laufen bis zur Änderung nach geltendem Recht.
- Bescheide aufbewahren. Für Übergangs- und Besitzstandsregeln können alte Bescheide wichtig werden.
- Bei knappen Grenzfällen früh beraten lassen. Besonders bei Pflegegrad 1 und 2 können die geplanten Schwellenwerte relevant werden.
Quelle und Status: Regierungsentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung Stand 30.09.2026; BMG-Themenseite zum Pflegeneuordnungsgesetz.
Letzte redaktionelle Prüfung: 30. September 2026 · Veröffentlicht: 30. September 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Pflegeberatung oder Rechtsanwalt.